EU-GERICHTSHOF ÄNDERT SEINE RECHTSPRECHUNG: NICHT ENTWICKLUNGSFÄHIGE ORGANISMEN SIND KEINE EMBRYONEN
Ein Organismus, der nicht entwicklungsfähig ist, stellt keinen menschlichen Embryo dar. Daher können Verfahren, bei denen solche Organismen verwendet werden, in der Europäischen Union patentiert werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof und änderte damit seine frühere Rechtsprechung.
Im Jahr 2011 hatte der Gerichtshof unbefruchtete menschliche Eizellen, die zur Teilung und Entwicklung angeregt wurden, als menschliche Embryonen eingestuft. Diese Entscheidung wurde von vielen Wissenschaftlern als Einschränkung der medizinischen Forschung in der EU kritisiert.
HINTERGRUND DER ENTSCHEIDUNG
Die Stammzellenforschung gilt als vielversprechender Bereich der modernen Medizin. Sie eröffnet Perspektiven für die Behandlung schwerer Krankheiten, die Wiederherstellung von Bewegungsfähigkeit bei gelähmten Patienten sowie die Entwicklung von Geweben und Organen für Transplantationen.
Das frühere Urteil des Gerichtshofs verhinderte jedoch die Patentierung bestimmter Verfahren und damit auch deren wirtschaftliche Nutzung innerhalb der EU.
NEUE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS „EMBRYO“
In seiner aktuellen Entscheidung präzisierte der Gerichtshof die Definition des Begriffs „menschlicher Embryo“.
Demnach muss eine unbefruchtete menschliche Eizelle die inhärente Fähigkeit besitzen, sich zu einem menschlichen Individuum zu entwickeln, um als Embryo eingestuft zu werden.
Allein die Tatsache, dass eine Eizelle durch Parthenogenese (also ohne Befruchtung) zur Entwicklung angeregt wird, reicht nicht aus, um sie als Embryo zu betrachten.
Besitzt eine Eizelle jedoch diese Entwicklungsfähigkeit, ist sie rechtlich wie eine befruchtete Eizelle zu behandeln.
BEDEUTUNG FÜR FORSCHUNG UND INDUSTRIE
Das neue Urteil ermöglicht die Patentierung von Verfahren, bei denen nicht entwicklungsfähige Organismen verwendet werden. Damit eröffnet sich ein neuer Spielraum für die biotechnologische Forschung und deren kommerzielle Anwendung innerhalb der Europäischen Union.
Die Entscheidung gilt als wichtiger Schritt für die Weiterentwicklung innovativer medizinischer Technologien.
RECHTLICHER KONTEXT
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Anfrage des britischen High Court of Justice, der den Europäischen Gerichtshof um Auslegung des Begriffs „menschlicher Embryo“ bat.
Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen der International Stem Cell Corporation (ISCO) und dem britischen Patentamt. Es ging um die Frage, ob Verfahren patentiert werden können, bei denen unbefruchtete menschliche Eizellen verwendet werden, die durch Parthenogenese aktiviert wurden.
Die EU-Richtlinie zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen aus dem Jahr 1998 untersagt grundsätzlich die Patentierung der Verwendung menschlicher Embryonen für industrielle oder kommerzielle Zwecke.
