AKTUELLES

Vorschau auf die MEDICA 2014

Vorschau auf die MEDICA 2014: Konferenzprogramm mit vielen Highlights – Anbieter mit vielen Neuheiten

„Nachdem in den Vorjahren bereits neue in die Fachmesse integrierte Foren erfolgreich an den Start gebracht und die Internationalisierung der Programmpunkte mit vielen englischsprachigen Vorträgen vorangetrieben wurde, z. B. durch das MEDICA TECH FORUM und den Relaunch für das MEDICA HEALTH IT FORUM, liegt in diesem Jahr der konzeptionelle Fokus auf der Fortführung der in 2013 gestarteten Frischzellenkur für das Konferenzprogramm“, mit diesen Worten fasst Messe-Geschäftsführer Joachim Schäfer die wesentlichen Änderungen zur MEDICA 2014 – Word Forum for Medicine (12. – 15. November) zusammen.

Die programmatische Weiterentwicklung betrifft vor allem die MEDICA EDUCATION CONFERENCE. Hierfür konnte die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) als Partner gewonnen werden. Sie ist mit ihren 23.000 Mitgliedern in Wissenschaft, Medizin und Gesundheitswesen europaweit vernetzt.
Die inhaltliche Ausrichtung der diesjährigen Konferenz steht unter dem Motto „Wissenschaft trifft Medizintechnik“ und sieht eine thematische Verzahnung vor zwischen dem Konferenzprogramm und dem Fachmesse-Angebot. Denn medizinischer Fortschritt hängt häufig eng mit technischen Entwicklungen zusammen. Herzkatheter, künstlicher Gelenkersatz, moderne medizinische Bildgebung wären ohne die Vernetzung von technischem Knowhow und medizinischem Anwenderwissen heutzutage keine etablierten Standards. Die vier Konferenztage der MEDICA EDUCATION CONFERENCE widmen sich jeweils einem Schwerpunkt. Vorgesehen sind dafür die Themen Infektion und Entzündung, Telemedizin und Robotik, Krebserkrankungen des Magen-Darm-Traktes und interventionelle Medizin (chirurgische Intervention).

In Bezug auf das Konferenzprogramm der MEDICA sind weitere Highlights der 37. Deutsche Krankenhaustag, als Leitveranstaltung für die Direktoren und das Management deutscher Kliniken oder auch die im letzten Jahr neu gestarteten internationalen Konferenzen DiMiMED (Wehrmedizin) und MEDICA MEDICINE SPORTS + CONFERENCE (präventive und therapeutische Sportmedizin).

Neu im Programm ist in diesem Jahr die von Thieme und dem Fortbildungszentrum FiHH organisierte MEDICA PHYSIO CONFERENCE mit behandlungsorientierten Vorträgen für die Fachszene der Physiotherapeuten. Im Themenfokus hier: Schmerzbehandlung und Sportphysiotherapie.

Neuheiten für den kompletten Behandlungsprozess

Maßgebliche Trends vermitteln in inhaltlicher Verknüpfung zu den MEDICA-Präsentationen der Aussteller und dem MEDICA-Konferenzprogramm auch die zahlreichen in die Fachmesse integrierten Foren. Dazu zählen neben dem MEDICA HEALTH IT FORUM und dem MEDICA TECH FORUM (Entwicklungen auf dem Gebiet der Hightech-Medizin), u. a. auch das MEDICA PHYSIO FORUM (zu berufsständischen Fragen der Physiotherapeuten) sowie das von der Messe Düsseldorf und der Techniker Krankenkasse (TK) gemeinsam initiierte MEDICA ECON FORUM zu Fragen der Nutzenbewertung und Finanzierung von Innovationen, primär aus der Sicht von Patienten und der Kostenträger.

Die Medizintechnik-Anbieter wiederum werden die MEDICA als weltgrößte und führende Marktplattform (mit erneut gut 4.600 Ausstellern) nutzen, um auf fast 116.000 Quadratmetern gebuchter Fläche die komplette Bandbreite an neuen Produkten, Dienstleistungen und Verfahren zur Steigerung von Effizienz und Qualität in der ambulanten und stationären Patientenversorgung zu präsentieren.

Schwerpunkte der MEDICA Fachmesse sind: Elektromedizin/ Medizintechnik (mehr als 2.500 Aussteller), Labortechnik/ Diagnostika, Physiotherapie/ Orthopädietechnik, Bedarfs- und Verbrauchsartikel, Informations- und Kommunikationstechnik, medizinisches Mobiliar sowie spezielle Raumeinrichtung für Kliniken und Praxen.

Eine zentrale Stärke der MEDICA ist, dass sie nicht nur Lösungen für einzelne medizinische Fachdisziplinen thematisiert, sondern für den kompletten „Workflow“ der Patientenbehandlung.

In Bezug auf die Produktentwicklungen sind beispielsweise die Fortschritte bei den Bildgebungstechnologien beeindruckend. Ultraschallgeräte der Spitzenklasse bieten mittlerweile eine Auflösung, zugleich eine Kontrastschärfe und das bei einer Eindringtiefe, die noch vor wenigen Jahren unvorstellbar schienen. Erste Systeme verfügen sogar bereits über eingebaute „anatomische Intelligenz“ bestehend aus einer integrierten Datenbank mit anatomischen Strukturmodellen. Dadurch kann besser ausgeglichen werden, wenn der Schallkopf nicht komplett richtig aufliegt. Vorteile ergeben sich ebenfalls bei der Erstellung von Schichtaufnahmen. Im Ergebnis wird eine Bildqualität erreicht, die selbst den hohen Ansprüchen der Kardiologie gerecht wird.

Automation und Digitalisierung im OP

Als weiterer wesentlicher Trend im Hinblick auf die Innovationen der MEDICA-Aussteller kann das Voranschreiten der Digitalisierung und Automation im OP-Saal ausgemacht werden. Überhaupt verschmelzen Informations- und Medizintechnik immer mehr miteinander. Chirurgen können in modern ausgestatteten OP-Räumen und so genannten Hybrid-OP-Sälen (mit Geräten für die medizinische Bildgebung an „Ort und Stelle“) auf eine stetig wachsende Zahl von Systemen zurückgreifen, die den Eingriff und die Patientenüberwachung erleichtern und dabei sogar assistieren können.

Als etabliert gelten Systeme, die computerbasiert auf Basis von Daten der medizinischen Bildgebung und einer vor der Operation definierten Planung und Markierung des „Zielgebietes“ den Chirurgen punktgenau navigieren und seine Schnittführung kontrollieren. Zunehmend sind die technischen Geräte im OP auch miteinander vernetzt, können für den Eingriff oder die Dokumentation benötigte Daten untereinander oder mit dem Krankenhausinformationssystem austauschen. Auch lassen sich die verschiedenen Geräte über einfach zu bedienende (Touchscreen)-Panels zentral steuern.

Auf dem Vormarsch: „Wearables“

Ferner gibt es bereits einen ersten Konzeptansatz, wie eine Datenbrille („Google Glass“) den Chirurgen optimal unterstützen könnte, indem etwa in Verknüpfung mit einem Patientenüberwachungssystem auf dem Head-up-Display die wichtigsten Vitaldaten eingeblendet werden.

Apropos Wearables: Fortschritte auf dem Gebiet der Sensorik, der Materialentwicklung, der Energiespeicherung und der Chiptechnologie, sind Wachstumstreiber dieser körpernah eingesetzten Diagnose- und Kommunikations-„Allzweckwaffen“. Die Bandbreite aktueller Technikentwicklungen reicht von einem Chip-Sensor-Pflaster zur Ermittlung bestimmter Körperparameter mit Anbindung an eine Smartphone-App bis hin zu einer bereits marktreifen Applikation zur Anwendung im Ohr. Herzfrequenz, Körperkerntemperatur und Sauerstoffsättigung können damit erfasst werden.

Eine Auswahl an Wearables, die aus medizinischer Sicht Perspektive auf gutes Marktpotenzial besitzen, vermittelt den MEDICA-Besuchern auch die Wearable Technologies Show in Halle 15.

Zusammen mit der Zuliefererfachmesse COMPAMED und ihren mehr als 700 Ausstellern (12. – 14. November 2014/ Hallen 8a + 8b) belegt die MEDICA wieder das komplette Düsseldorfer Messegelände. Beide Veranstaltungen richten sich ausschließlich an Experten vom Fach.

Öffnungszeiten: 10 bis 18:30 Uhr, samstags 10 bis 17 Uhr (nur MEDICA).
„Nachdem in den Vorjahren bereits neue in die Fachmesse integrierte Foren erfolgreich an den Start gebracht und die Internationalisierung der Programmpunkte mit vielen englischsprachigen Vorträgen vorangetrieben wurde, z. B. durch das MEDICA TECH FORUM und den Relaunch für das MEDICA HEALTH IT FORUM, liegt in diesem Jahr der konzeptionelle Fokus auf der Fortführung der in 2013 gestarteten Frischzellenkur für das Konferenzprogramm“, mit diesen Worten fasst Messe-Geschäftsführer Joachim Schäfer die wesentlichen Änderungen zur MEDICA 2014 – Word Forum for Medicine (12. – 15. November) zusammen.

Die programmatische Weiterentwicklung betrifft vor allem die MEDICA EDUCATION CONFERENCE. Hierfür konnte die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) als Partner gewonnen werden. Sie ist mit ihren 23.000 Mitgliedern in Wissenschaft, Medizin und Gesundheitswesen europaweit vernetzt.

Die inhaltliche Ausrichtung der diesjährigen Konferenz steht unter dem Motto „Wissenschaft trifft Medizintechnik“ und sieht eine thematische Verzahnung vor zwischen dem Konferenzprogramm und dem Fachmesse-Angebot. Denn medizinischer Fortschritt hängt häufig eng mit technischen Entwicklungen zusammen. Herzkatheter, künstlicher Gelenkersatz, moderne medizinische Bildgebung wären ohne die Vernetzung von technischem Knowhow und medizinischem Anwenderwissen heutzutage keine etablierten Standards. Die vier Konferenztage der MEDICA EDUCATION CONFERENCE widmen sich jeweils einem Schwerpunkt. Vorgesehen sind dafür die Themen Infektion und Entzündung, Telemedizin und Robotik, Krebserkrankungen des Magen-Darm-Traktes und interventionelle Medizin (chirurgische Intervention).

In Bezug auf das Konferenzprogramm der MEDICA sind weitere Highlights der 37. Deutsche Krankenhaustag, als Leitveranstaltung für die Direktoren und das Management deutscher Kliniken oder auch die im letzten Jahr neu gestarteten internationalen Konferenzen DiMiMED (Wehrmedizin) und MEDICA MEDICINE SPORTS + CONFERENCE (präventive und therapeutische Sportmedizin).

Neu im Programm ist in diesem Jahr die von Thieme und dem Fortbildungszentrum FiHH organisierte MEDICA PHYSIO CONFERENCE mit behandlungsorientierten Vorträgen für die Fachszene der Physiotherapeuten. Im Themenfokus hier: Schmerzbehandlung und Sportphysiotherapie.

Neuheiten für den kompletten Behandlungsprozess

Maßgebliche Trends vermitteln in inhaltlicher Verknüpfung zu den MEDICA-Präsentationen der Aussteller und dem MEDICA-Konferenzprogramm auch die zahlreichen in die Fachmesse integrierten Foren. Dazu zählen neben dem MEDICA HEALTH IT FORUM und dem MEDICA TECH FORUM (Entwicklungen auf dem Gebiet der Hightech-Medizin), u. a. auch das MEDICA PHYSIO FORUM (zu berufsständischen Fragen der Physiotherapeuten) sowie das von der Messe Düsseldorf und der Techniker Krankenkasse (TK) gemeinsam initiierte MEDICA ECON FORUM zu Fragen der Nutzenbewertung und Finanzierung von Innovationen, primär aus der Sicht von Patienten und der Kostenträger.

Die Medizintechnik-Anbieter wiederum werden die MEDICA als weltgrößte und führende Marktplattform (mit erneut gut 4.600 Ausstellern) nutzen, um auf fast 116.000 Quadratmetern gebuchter Fläche die komplette Bandbreite an neuen Produkten, Dienstleistungen und Verfahren zur Steigerung von Effizienz und Qualität in der ambulanten und stationären Patientenversorgung zu präsentieren.

Schwerpunkte der MEDICA Fachmesse sind: Elektromedizin/ Medizintechnik (mehr als 2.500 Aussteller), Labortechnik/ Diagnostika, Physiotherapie/ Orthopädietechnik, Bedarfs- und Verbrauchsartikel, Informations- und Kommunikationstechnik, medizinisches Mobiliar sowie spezielle Raumeinrichtung für Kliniken und Praxen.

Eine zentrale Stärke der MEDICA ist, dass sie nicht nur Lösungen für einzelne medizinische Fachdisziplinen thematisiert, sondern für den kompletten „Workflow“ der Patientenbehandlung.

In Bezug auf die Produktentwicklungen sind beispielsweise die Fortschritte bei den Bildgebungstechnologien beeindruckend. Ultraschallgeräte der Spitzenklasse bieten mittlerweile eine Auflösung, zugleich eine Kontrastschärfe und das bei einer Eindringtiefe, die noch vor wenigen Jahren unvorstellbar schienen. Erste Systeme verfügen sogar bereits über eingebaute „anatomische Intelligenz“ bestehend aus einer integrierten Datenbank mit anatomischen Strukturmodellen. Dadurch kann besser ausgeglichen werden, wenn der Schallkopf nicht komplett richtig aufliegt. Vorteile ergeben sich ebenfalls bei der Erstellung von Schichtaufnahmen. Im Ergebnis wird eine Bildqualität erreicht, die selbst den hohen Ansprüchen der Kardiologie gerecht wird.

Automation und Digitalisierung im OP

Als weiterer wesentlicher Trend im Hinblick auf die Innovationen der MEDICA-Aussteller kann das Voranschreiten der Digitalisierung und Automation im OP-Saal ausgemacht werden. Überhaupt verschmelzen Informations- und Medizintechnik immer mehr miteinander. Chirurgen können in modern ausgestatteten OP-Räumen und so genannten Hybrid-OP-Sälen (mit Geräten für die medizinische Bildgebung an „Ort und Stelle“) auf eine stetig wachsende Zahl von Systemen zurückgreifen, die den Eingriff und die Patientenüberwachung erleichtern und dabei sogar assistieren können.

Als etabliert gelten Systeme, die computerbasiert auf Basis von Daten der medizinischen Bildgebung und einer vor der Operation definierten Planung und Markierung des „Zielgebietes“ den Chirurgen punktgenau navigieren und seine Schnittführung kontrollieren. Zunehmend sind die technischen Geräte im OP auch miteinander vernetzt, können für den Eingriff oder die Dokumentation benötigte Daten untereinander oder mit dem Krankenhausinformationssystem austauschen. Auch lassen sich die verschiedenen Geräte über einfach zu bedienende (Touchscreen)-Panels zentral steuern.

Auf dem Vormarsch: „Wearables“

Ferner gibt es bereits einen ersten Konzeptansatz, wie eine Datenbrille („Google Glass“) den Chirurgen optimal unterstützen könnte, indem etwa in Verknüpfung mit einem Patientenüberwachungssystem auf dem Head-up-Display die wichtigsten Vitaldaten eingeblendet werden.

Apropos Wearables: Fortschritte auf dem Gebiet der Sensorik, der Materialentwicklung, der Energiespeicherung und der Chiptechnologie, sind Wachstumstreiber dieser körpernah eingesetzten Diagnose- und Kommunikations-„Allzweckwaffen“. Die Bandbreite aktueller Technikentwicklungen reicht von einem Chip-Sensor-Pflaster zur Ermittlung bestimmter Körperparameter mit Anbindung an eine Smartphone-App bis hin zu einer bereits marktreifen Applikation zur Anwendung im Ohr. Herzfrequenz, Körperkerntemperatur und Sauerstoffsättigung können damit erfasst werden.

Eine Auswahl an Wearables, die aus medizinischer Sicht Perspektive auf gutes Marktpotenzial besitzen, vermittelt den MEDICA-Besuchern auch die Wearable Technologies Show in Halle 15.

Zusammen mit der Zuliefererfachmesse COMPAMED und ihren mehr als 700 Ausstellern (12. – 14. November 2014/ Hallen 8a + 8b) belegt die MEDICA wieder das komplette Düsseldorfer Messegelände. Beide Veranstaltungen richten sich ausschließlich an Experten vom Fach.

Öffnungszeiten: 10 bis 18:30 Uhr, samstags 10 bis 17 Uhr (nur MEDICA).
Autor: medica.de / Paul Ploch
27.10.2014

Einführungsvideo ME PAD Defibrillator

P&P CITO – Serwis sprzętu medycznego

Autor: Medical Econet

03.01.2017

CHIRURGISCHE DIATHERMIE KENTAMED

P&P CITO – Serwis sprzętu medycznego

 

KENTAMED Ltd. wurde 1992 von Ananas Tashkova gegründet, der bereits 20 Jahre Erfahrung im Entwerfen und Entwicklung von modernen Mikroprozessorsystemen hatte. Während einigen Jahren kleine Firma mit ihrem Sitz in Plovdiv, Bulgarien hat die Herzen von vielen bulagarischen Ärzte und Servicengenieure erobert. Ab 1994 die Firma konzentriert sich grundsätzlich auf Entwicklung und Produktion von elektrochirurgischen Geräten. Heutzutage KENTAMED ist eine gut gekannte Marke unter Ärzten und Distributoren von elektrochirurgischen Geräten in vielen Ländern auf der ganzen Welt.

KENTAMED Ltd. wurde 1992 von Ananas Tashkova gegründet, der bereits 20 Jahre Erfahrung im Entwerfen und Entwicklung von modernen Mikroprozessorsystemen hatte. Während einigen Jahren kleine Firma mit ihrem Sitz in Plovdiv, Bulgarien hat die Herzen von vielen bulagarischen Ärzte und Servicengenieure erobert. Ab 1994 die Firma konzentriert sich grundsätzlich auf Entwicklung und Produktion von elektrochirurgischen Geräten. Heutzutage KENTAMED ist eine gut gekannte Marke unter Ärzten und Distributoren von elektrochirurgischen Geräten in vielen Ländern auf der ganzen Welt.

P&P CITO – Serwis sprzętu medycznego

1995 erschien auf dem Markt das ersted Diathermiemodell von KENTAMED 1 und wurde in wenigen Jahren der populärste Koagulator in Privatkliniken und Praxen in Bulgarien.

In Jahren 2003 und 2010 mit der zweiten und dritten Generation von Geräten KENTAMED trat in Erscheinung auf den internationalen Märkten und wurde in über 30 Ländern auf der ganzen Welt anwesend. Anfang 2010 hat die Firma das erste Modell (KENTAMED RF-B) der vierten Generation entwickelt. Es stützt auf vielen präzisen Lastkurven – für jades Modell getrennt. Diese Eigenschaften wurden von Internationalen Zertifikaten bestätigt.

Chirurgische Diatermie ist ein der wichtigsten Ausrüstungselemente in meisten Operationsräume und ist heute am bekanntesten und am häufigsten von den Chirurgen benutztes Gerät. Es wird in der Chirurgie zum Schneiden mittels elektrisches Stromes hoher Häufigkeit benutzt. Chirurgische Diathermien unterscheiden sich von Elektrokautern, dass beide Wirkungen, des Schneidens und der Koagulation, auf dem Niveau eines Geräts verfügbar sind.

Diese Technik wird zu folgenden Behandlungen benutzt:

  • Schneiden der Haut und (öfter) tiefer Geweben,
  • Schliessen von klieneren Blutgefäßen bis ca. 2-3 MM Durchmesser,
  • örtliches Entfernen von Hautänderungen u.a. Gefäßgeschwülste, Muttermäle, Warzen.

P&P CITO – Serwis sprzętu medycznego

Chirurgische Diatermie wurde das erste Mal von William Bovie 1926 gebildet und ist eine Operationstechnik, die in elektrischer Wärmeproduktion besteht, die vom Stromfluss hoher Häufigkeit durch das biologische Gewebe verursacht wird. Diese Technik erlaubt dem Strom hohen Häufigkeit das Schneiden oder die Koagulation der Geweben bei minimalem Blutverlust und verkürzt die Operationszeit.

https://www.youtube.com/watch?v=UkbUsD4YRlo

Autor:

23.06.2015

Neuregelungen im Jahr 2017 im Bereich Gesundheit und Pflege

Zum 1. Januar 2017 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Im folgenden Artikel finden Sie all dazu benötigen Informationen.

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Zweite Pflegestärkungsgesetz schaffte die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens und der Umstellung auf Pflegegrade und neue Leistungsbeträge.

 P&P CITO – Serwis sprzętu medycznego

Wir haben uns in der Pflege einen echten Kraftakt vorgenommen und können jetzt sagen: 2017 wird ein gutes Jahr für Pflegebedürftige und ihre Familien sowie unsere Pflegekräfte. Zehn Jahre wurde geredet. Jetzt wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff endlich Wirklichkeit. Die Experten sind sich einig, dass der Unterstützungsbedarf der Pflegebedürftigen damit besser erfasst werden kann. Die Leistungen werden passgenauer auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen zugeschnitten. Das wird viele Familien entlasten. Demenzkranke erhalten endlich einen  gleichberechtigten Zugang zu allem Unterstützungsangeboten. Außerdem setzt die Hilfe künftig deutlich früher ein und steigt mit wachsendem Unterstützungsbedarf. Dadurch erhalten viele Pflegebedürftige erstmals Leistungen der Pflegeversicherung. Insgesamt stehen für die Pflege fünf Milliarden zusätzlich pro Jahr zur Verfügung.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe
Die wichtigsten Regelungen ab 1. Januar 2017 sind:  

  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden automatisch in einen Pflegegradübergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden dabei von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen beziehen, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.
  • Die neuen Leistungsbeträge bedeuten für viele Menschen höhere Leistungen. Die spürbaren Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2015 werden weiter ausgeweitet. Insgesamt stehen ab Januar 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Dynamisierung der Leistungen stehen weitere rund 1,2 Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Die Hauptleistungsbeträge in Euro

Pflegegrad (PG) Geldleistung ambulant (Pflegegeld) Sachleistung ambulant Leistungsbetrag vollstationär
PG1 125* 125
PG2 316 689 770
PG3 545 1298 1262
PG4 728 1612 1775
PG5 901 1995 2005

*Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung

  • In stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. In jeder vollstationären Pflegeeinrichtung gilt ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden Bestandteil der Sachleistung häusliche Pflegehilfe und damit eine Regelleistung der Pflegeversicherung.
  • Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.
  • Notwendige Anpassungen in der Pflege-Buchführungsverordnung werden mit der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungenvorgenommen.

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

Damit Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie Menschen, die künftig Hilfe benötigen, sich gut über die Leistungen der Pflegeversicherung informieren können, wird die Pflegeberatung gestärkt und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen ausgebaut. Das Gesetz ist ein weiterer Baustein für eine bessere Bezahlung der Altenpflegekräfte. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut, um Pflegebetrug noch wirksamer zu verhindern und Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser davor zu schützen. Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes sind:

  • Die Beratung in der Pflege wird weiter gestärkt: Um das Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen, erhalten Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen. Die Kommunen können künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und auf Wunsch auch Bezieher von Pflegegeld beraten.
  • In bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren wird eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen „aus einer Hand“ durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt. Für diese Modellvorhaben ist eine systematische Evaluation mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität vorgesehen.
  • Für Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und EntlastungPflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag stellt die Pflegeversicherung bis zu 25 Millionen Euro zur Verfügung, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Weitere 10 Millionen Euro werden zur Förderung kommunaler Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger bereitgestellt. Auch hier müssen Länder und Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen.
  • Künftig können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern einfacher Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen. Pflegekassen und Sozialhilfeträger müssen diese künftig grundsätzlich als wirtschaftlich anerkennen und entsprechend finanzieren. Die Kostenträger erhalten auf der anderen Seite ein Nachweisrecht, dass die verhandelten Löhne auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen. Die Zahlung von tariflicher und kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung muss in Vergütungsverhandlungen bereits vollumfänglich berücksichtigt werden.
  • Um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern, werden die Kontrollmöglichkeiten der Pflege- und Krankenkassen ausgeweitet:  Die gesetzliche Krankenversicherung erhält ein systematisches Prüfrecht für Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen. In die Stichproben bei den Qualitätsprüfungen von Pflegediensten werden auch Personen einbezogen, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten.
  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch im Recht auf Hilfe zur Pflegenach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) eingeführt. So können auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.
  • Die Kooperation der Pflegekassen mit den Trägern der Eingliederungshilfe wird im Interesse behinderter Menschen verbessert, wenn Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammentreffen.
  • Im Ergotherapeuten-, Hebammen-, Logopäden- sowie im Masseur- und Physiotherapeutengesetz werden die vorhandenen Modellklauseln zur Erprobung einer Akademisierung dieser Berufe bis 2021 verlängert. Die Modellvorhaben werden evaluiert. Darüber hinaus wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterneinzuführen. Dies wird die Qualität der Überprüfung erhöhen.

Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelregelungen, die unterschiedliche Bereiche des Arzneimittelrechts betreffen. Die wichtigsten Regelungen sind: 

  • Um Fehldiagnosen zu vermeiden, darf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel grundsätzlich nur dann abgegeben werden, wenn die Verschreibung nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde.
  • Die zuständigen Bundesoberbehörden können über die in Deutschland prinzipiell verfügbare Anzahl und Größe von freigegebenen Arzneimittelchargen informieren. Damit können die Ständige Impfkommission und die medizinischen Fachgesellschaften Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Liefer- oder Versorgungsengpässen etwa bei Impfstoffen vorbereiten.
  • Zum Schutz vor gefälschten Arzneimitteln wird klargestellt, dass ein begründeter Verdacht auf Arzneimittelfälschungen ein Grund für einen möglichen Arzneimittelrückruf durch die  Bundesoberbehörden ist.
  • Im Heilmittelwerbegesetz wird klargestellt, dass aus Gründen der Patientensicherheit Teleshopping verboten ist.
  • Die im Gesetz enthaltenen Anpassungen im Arzneimittelgesetz (AMG), die die EU-Verordnung Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln (gruppennützige Studien an nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen) betreffen, treten erst im Laufe des Jahres 2018 in Kraft.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)

(Ausfertigung und Verkündung stehen noch aus)

Um den Bedürfnissen seelisch kranker Menschen in der medizinischen Behandlung besser gerecht zu werden, wird das Vergütungssystem für psychiatrische und psychosomatische Leistungen angepasst: Behandlungen mit hohem Aufwand sollen künftig besser vergütet werden als weniger aufwändige. Mit Mindestpersonalvorgaben soll die menschliche Zuwendung gestärkt werden. Außerdem werden ambulante und stationäre Leistungen enger verzahnt, um die Versorgung der Patienten weiter zu stärken. Die wichtigsten Regelungen sind:

  • Die Ausgestaltung des Entgeltsystems erfolgt als Budgetsystem. Psychiatrische und psychosomatische Kliniken können ihr Budget individuell verhandeln und dabei vorhandene regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung berücksichtigen.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird mit der Festlegung verbindlicher Mindestvorgaben zur Personalausstattung beauftragt, die in den Einrichtungen zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen sollen. Die Einrichtungen müssen Nachweise über die Stellenbesetzung führen.
  • Die Versorgung der Patienten wird mit einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld („home treatment“) als Krankenhausleistung weiter gestärkt. Dabei können ambulante Leistungserbringer einbezogen werden.
  • Für Modellvorhaben zur Behandlung von Patienten mit pädophilen Sexualstörungen stellt der GKV-Spitzenverband fünf Mio. Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Das Vorhaben wird  wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.
  • Die Höhe des Abschlags für Kostenvorteile, die bei der Erbringung zusätzlicher Leistungen entstehen (sog. Fixkostendegressionsabschlag), wird für die Anfangsjahre 2017 und 2018 gesetzlich festgelegt. Zudem wird für diese Jahre eine Obergrenze für den in bestimmten Fällen auf der Ortsebene zu vereinbarenden höheren Fixkostendegressionsabschlag vorgegeben.
  • Bei der Ermittlung des hausbezogenen Pflegezuschlags, der 2017 erstmals ausgezahlt wird,  wird auch Pflegepersonal berücksichtigt, das ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in den Krankenhäusern tätig ist.
  • Aus der Liquiditätsreserve werden dem Gesundheitsfonds 1,5 Mrd. Euro zugeführt.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Der vom BMG festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2017 bleibt stabil und liegt weiterhin bei 1,1 Prozent.

Seine Höhe wird jährlich aus der Differenz der vom Schätzerkreis prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr errechnet. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Er richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet, über welche Finanzreserven sie verfügt und welche weiteren Leistungen sie anbietet. Erhöht eine Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln. Eine Übersicht über die jeweils aktuelle Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeiträge ist auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.

 

Beitragsfreiheit für Waisenrentner

Die mit dem E-Health-Gesetz beschlossene Regelung entlastet die Bezieher einer gesetzlichen Waisenrente oder einer vergleichbaren Leistung eines berufsständischen Versorgungswerkes:

  • Es tritt ein neuer Versicherungspflichttatbestand in Kraft, der mit Beitragsfreiheit für die Waisenrente bis zu den Altersgrenzen der Familienversicherung (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. für Schüler, Studierende und Auszubildende bis maximal zum 25. Lebensjahr) verbunden ist.
  • Die Regelung gilt für Waisenrentner, die schon bislang in der GKV – in der Krankenversicherung der Rentner – pflichtversichert, familienversichert oder freiwillig versichert waren. Auch bisher privat versicherte Waisenrentner, die alternativ über den verbliebenen Elternteil, über Großeltern oder Pflegeeltern in der GKV familienversichert sein könnten, können von der neuen Versicherungspflicht profitieren.

Die Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Zur weiteren Verbesserung der Patienten- und Anwendersicherheit ist die Medizinprodukte-Betreiberverordnung grundlegend überarbeitet worden. In der Medizinprodukte-Verordnung und in der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung werden wichtige Vorschriften neu gefasst.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Damit größere Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und große Arztpraxen bei akuten Vorfällen einen zentralen Ansprechpartner für Behörden und Unternehmen haben,  müssen Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen. Dieser ist für die interne Zuordnung von Risikomeldungen und Umsetzung korrektiver Maßnahmen zuständig.
  • Es wird festgelegt, wer für die Einhaltung der Vorschriften der Medizinproduktebetreiberverordnung verantwortlich ist, dazu wird der Begriff des Betreibers definiert. Bei der Versorgung mit Medizinprodukten im häuslichen und privaten Umfeld  müssen gesetzliche Kranken- und Pflegekassen oder private Krankenversicherungen die Pflichten eines Betreibers wahrnehmen und z.B. für die Einhaltung von sicherheitstechnischen Kontrollen und regelmäßigen Wartungsarbeiten sorgen. Sie können diese Aufgaben auch z.B. an Sanitätshäuser übertragen.

Regionalisierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVVSG) wurden die Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen neu strukturiert, damit regionale Gegebenheiten stärker als bisher berücksichtigt werden können. Ab 2017 wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen grundsätzlich anhand von Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner auf Landesebene geprüft.

 

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen

Das Gesetz ist ein wichtiger Beitrag zur weiteren Verbesserung der Sicherheit von menschlichen Gewebezubereitungen für Patientinnen und Patienten.

  • Mit der Einfuhr-Richtlinie werden technische Verfahrensvorschriften für die Einfuhr menschlicher Gewebe und Zellen in die Europäische Union geschaffen.
  • Ziel der Kodierungs-Richtlinie ist die Schaffung eines verpflichtenden Einheitlichen Europäischen Codes, um die Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger und umgekehrt in den Mitgliedstaaten bzw. in der Europäischen Union zu erleichtern. Dafür steht eine öffentlich zugängliche EU-Kodierungsplattform zur Verfügung.

 

Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung

  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der GKV steigt auf jährlich 57.600 Euro (2016: 56.250 Euro).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 52.200 Euro (2016: 50.850 Euro) bzw. auf monatlich 4.350 Euro (2016: 4.237,50 Euro).
  • Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf 2.975 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 2.660 Euro in den neuen Bundesländern. (2016: 2.905 Euro/2.520 Euro).

 

Autor: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2016/neuregelungen-2017.html

29.12.2016

Neueröffnung Berlin

Wir möchten Sie recht herzlich in das neueröffnender Büro in wunderschönem Berlin einladen . Wir freuen uns sehr auf Ihren Besuch und stehen Ihnen stets zur Verfügung.

Euer P&P CITO TEAM

 

P&P CITO – Serwis sprzętu medycznego

Autor:

21.11.2016

Gemeinsam Krebs bekämpfen

500.000 Menschen erkranken in Deutschland jedes Jahr an Krebs. Dank des medizinischen Fortschritts und vielfältiger Präventionsmaßnahmen haben sich die Überlebenschancen und die Lebensqualität von Krebskranken in den letzten Jahrzehnten deutlich verbessert. Dennoch bleibt Krebs nach Herz-Kreislauferkrankungen die zweithäufigste Todesursache. Auch weltweit steigt die Zahl der Krebserkrankungen. Der Weltkrebstag am 4. Februar unter dem Motto „Wir können. Ich kann.” soll darauf aufmerksam machen

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Die Bekämpfung von Krebs bleibt eine gesundheitspolitische Herausforderung ersten Ranges. Deshalb ist es gut, dass Bund, Länder, Selbstverwaltung, Wissenschaft, Fach- und Patientenverbände bei der Umsetzung des Nationalen Krebsplans an einem Strang ziehen. Wichtig ist, dass die Krebsfrüherkennung weiterentwickelt wird, und die Forschung und unsere gute Krebsversorgung in Deutschland gemeinsam weiter ausgebaut werden.”

Im Juni 2008 wurde der Nationale Krebsplan vom Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit der Deutschen Krebsgesellschaft, der Deutschen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren ins Leben gerufen. Er hat das Ziel, die im internationalen Vergleich gute onkologische Versorgung in Deutschlang sowie die  Krebsfrüherkennung weiterzuentwickeln und die Patientenorientierung zu stärken. Derzeit läuft die Umsetzung der zahlreichen Empfehlungen zu den insgesamt 13 Zielen des Nationalen Krebsplans

Ein wichtiges Ergebnis des Nationalen Krebsplans ist das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz. Derzeit werden Programme zur Verbesserung der bisherigen Darmkrebs- und Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss entwickelt. Voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres werden Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen erstmals zu diesen beiden Früherkennungsuntersuchungen eingeladen. Dabei werden Bürgerinnen und Bürger umfassend über die Risiken und Chancen der Früherkennung informiert. In allen Bundesländern kommt der Ausbau der klinischen Krebsregister gut voran. Die Auswertung der Behandlungsdaten dieser Register werden entscheidend dazu beitragen, die Therapie und Nachsorge von Krebskranken weiter zu verbessern.

Die Verbesserung der psychoonkologischen Versorgung ist ebenfalls eines der 13 Ziele des Nationalen Krebsplans. Krebserkrankungen, ihre Behandlung und mögliche Behandlungsfolgen belasten die Betroffenen in vielfältiger Weise. Geeignete Maßnahmen der psychosozialen bzw. psychoonkologischen Versorgung können die Bewältigung einer Krebserkrankung unterstützen, psychische Belastungen vermindern und die Lebensqualität verbessern. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Dezember 2015 eine Bestandsaufnahme der ambulanten und stationären psychoonkologischen Versorgungsangebote ausgeschrieben. Die Ergebnisse sollen Grundlage für eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der psychoonkologischen Versorgung sein. Zugleich arbeiten die Beteiligten des Nationalen Krebsplans intensiv an Konzepten, die Arzt-Patienten-Kommunikation zu verbessern.

Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation werden bis zum Jahr 2025 jährlich 20 Millionen Menschen weltweit an Krebs erkranken. 2012 sind weltweit rund 14 Millionen Menschen an Krebs erkrankt. 8,2 Millionen Krebskranke sind an den Folgen gestorben. In Deutschland traten 2012 rund 478.000 Krebsneuerkrankungen auf, 221.000 Menschen starben an Krebs. Fortschritte in den Bereichen Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge haben in Deutschland seit den 70er Jahren zu gestiegenen Überlebensraten geführt, für einige Krebsarten sind die Überlebenschancen inzwischen sehr gut. Erfreulicherweise haben sich auch die Überlebenschancen krebskranker Kinder erheblich verbessert.

Der Weltkrebstag ist eine Initiative der Union Internationale Contre le Cancer (UICC) und findet seit 2006 jährlich am 4. Februar statt. Ziel ist es, an diesem Tag die Vorbeugung, Früherkennung, Behandlung und Erforschung von Krebserkrankungen in das öffentliche Bewusstsein zu rücken.

Quelle: http://www.bmg.bund.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2016-1-quartal/weltkrebstag-2016.html

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16.02.2016

Die Top 10 der Medizin-Innovationen

Die Cleveland Clinic hat die zehn am meisten versprechenden medizin(tech)nischen Trends für 2016 gekürt. Diese sollen die Gesundheitsausgaben begrenzen – doch viele sind eher dem Lifestyle zuzuordnen

Der Trend ist eindeutig: Die Kosten für das Gesundheitswesen steigen weltweit. Die Ursachen sind ebenfalls unstrittig: die wachsende Weltbevölkerung, verbunden mit einem in vielen Ländern erweiterten Zugang zu Gesundheitsleistungen für die Bevölkerung, sowie der vor allem in westlichen Industrieländern inklusive Japan, aber auch in China fortschreitende demografische Wandel.

Mit zunehmendem Wettbewerb in der Healthcare-Industrie geraten die Unternehmen unter gehörigen Druck, auf dem Markt innovative Technik zu präsentieren, die die Produktivität in der ambulanten wie stationären Versorgung steigern, Leben retten und gleichzeitig erschwinglich sind. Es geht also nicht nur um kostenintensive High-End-Medizintechnik.

Im Zuge der weltweit zweitgrößten Medizinmesse Arab Health Ende Januar in Dubai und des World Government Suhttp://www.bmg.bund.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2016-1-quartal/weltkrebstag-2016.htmlise der zehn größten mediyinischen Innovationen diskutiert.

Hintergrund war laut WGS-Veranstalter die Tatsache, dass sich die Gesundheitsausgaben im Mittleren Osten mittlerweile auf fünf Prozent des Bruttoinlandsproduktes beliefen – Tendenz steigend. Die öl- und gasreichen Länder der Region sind von einer rapiden Zunahme an Zivilisationskrakheiten wie Diabetes Mellitus und Insult betroffen und suchen verstärkt Kooperationspartner im Ausland, um wirksame medizintechnische Infrastrukturen aufzubauen.

Vakzine gegen Ebola-Epidemie

Die Liste der Cleveland Clinic führt mit Hinweis auf die anscheinend noch immer nicht ganz ausgestandene Ebola-Krise in Westafrika die rasche Entwicklung effektiver Impfstoffe an erster Stelle an. Sie sollen helfen, solche Epidemien künftig zu verhindern. Die US-Experten verweisen darauf, dass bereits innerhalb von zwölf Monaten ein vielversprechender Impfstoff kreiert worden sei.

Unter den Top 10 der medizinischen Innovationen für dieses Jahr findet sich an zweiter Stelle das genetische Tumor-Profiling. Wenn es gelingt, so die Hoffnung von Forschern, Tumorgenome im Detail zu entschlüsseln, werden Krebserkrankungen viel zielsicherer diagnostiziert und effektiver behandelt werden können. Basis ist das Zusammenwachsen moderner Bio- und Informationstechnologien.

Auf dem dritten Rang landet die Genschere, die CRISPR-Technik (Clustered regularly interspaced short palindromic repeats).

Mit CRISPR können Forscher Gene ausschalten, defekte durch korrekte DNA-Teile ersetzen oder neue Gensequenzen einfügen. So könnten, wie die Cleveland-Forscher betonen, schlechte Gene auf einem DNA-Strang für nur 30 US-Dollar identifiziert und entfernt werden. Das Fachjournal „Science” kürte CRISPR vor kurzem zum wichtigsten wissenschaftlichen Durchbruch des Jahres 2015.

An vierter Stelle folgt auf der Liste der Cleveland Clinic ein innovatives, aber erschwingliches Trinkwasseraufbereitungssystem, das fäkalienbehaftete Abwässer zu Trinkwasser aufbereiten und zusätzlich die Stromversorgung des Systems sichern könne. Das System koste 1,5 Millionen US-Dollar und könne die Trinkwasseraufbereitung für 100.000 Menschen täglich sicherstellen – effektive Hilef angesichts der laut WHO rund 700 Millionen Menschen weltweit, die keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben.

Auf Platz fünf der Inovationn kommen zellfreie fetale DNA-Tests, die zum Beispiel Fälle von Trisomie 21 bei Ungeborenen besser identifizieren können sollen als Standard-Bluttests und Ultraschalluntersuchungen bei Schwangeren.

Hoffnung auf Protein-Biomarker-Analysen

Auf Platz sechs folgt eine neue Biomarker-Plattform, die dieses Jahr auf den Markt kommen soll. Protein-Biomarker-Analysen sollen helfen, Krebsscreenings genauer zu gestalten und die Chance auf Früherkennung zu erhöhen. Auf Rang sieben verorten US-Wissenschaftler gehirngesteuerte Prothesen, Rollstühle oder auch Exoskelette.

Brain-Computer Interfaces (BCI) könnten auch nach Überzeugung der Detschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) künftig schwerstgelähmten Menschen zu mehr Autonomie verhelfen. Die unter Wissenschaftlern nicht unumstrittene, aber 2015 in den USA zugelassene, erse Lustpille für die Frau, Flibanserin, schafft es auf Platz acht der Innnovationen des Jahres 2015.

Rang neun belegen neue Sensoren zum nadelfreien Bestimmen von Parametern wie dem Blutzuckerwert oder zum Nachweis einer Schwangerschaft. Auf Platz 10 der Liste der Cleveland Clinic finden sich neurovaskuläre Stent Retriever zum mechanischen Entfernen von Thrombusmaterial aus hirnzuführenden Arterien.

Quelle: http://www.aerztezeitung.de/

Autor: Matthias Wallenfels

16.02.2016

Krankenhausstrukturgesetz sichert gute Patientenversorgung

Berlin, 5. November 2015

Der Bundestag wird heute das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) in zweiter und dritter Lesung beraten. Das Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll grundsätzlich zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Eine gut erreichbare Versorgung vor Ort und hohe Qualität durch Spezialisierung, z.B. in unseren Universitätskliniken – das bringt die Krankenhausreform. Eine gute Versorgung von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus kann nur mit ausreichend Personal gelingen. Deshalb sorgen wir für mehr Pflegepersonal am Krankenbett. Mit dem Pflegezuschlag und dem Pflegestellen-Förderprogramm erhalten die Krankenhäuser bis zu 830 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr, um dauerhaft mehr Personal zu beschäftigen. Außerdem verbessern wir mit einem Hygieneförderprogramm den Schutz der Patienten vor gefährlichen Krankenhausinfektionen. Und mit erweiterten Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege und einer neuen Kurzzeitpflege als Leistungen der Krankenkassen stellen wir sicher, dass Patientinnen und Patienten nach einem längeren Krankenhausaufenthalt weiter gut betreut werden. Zugleich helfen wir den Ländern beim Abbau kostspieliger Überkapazitäten und leisten damit einen Beitrag zur nachhaltigen Finanzierbarkeit unseres Gesundheitswesens.“

Die Schwerpunkte des Gesetzes:

  • Zur Stärkung der Pflege am Bett wird ein Pflegestellen-Förderprogrammeingerichtet. In den Jahren 2016 bis 2018 belaufen sich die Fördermittel auf insgesamt bis zu 660 Millionen Euro. Ab 2019 stehen dauerhaft bis zu 330 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung.
  • Der Versorgungszuschlag von 500 Millionen Euro wird ab 2017 durch einen Pflegezuschlag ersetzt. Er wird nach den Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser verteilt. Damit erhalten Krankenhäuser einen Anreiz, eine angemessene Pflegeausstattung vorzuhalten.
  • Eine bereits eingerichtete Expertenkommission aus Praxis, Wissenschaft und Selbstverwaltung soll bis spätestens Ende 2017 prüfen, ob im DRG-System oder über Zusatzentgelte ein erhöhter Pflegebedarf von demenzerkrankten, pflegebedürftigen oder behinderten Patienten und der allgemeine Pflegebedarf in Krankenhäusern sachgerecht abgebildet werden und Vorschläge erarbeiten. Außerdem soll die Kommission einen Vorschlag erarbeiten, wie kontrolliert werden kann, dass die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms, ab 2019 auch tatsächlich zur Finanzierung von Pflegepersonal verwendet werden.
  • Das Hygieneförderprogramm wird fortgeführt und erweitert. Dadurch können mehr Hygienefachkräfte eingestellt und ausgebildet werden. Zudem soll die Weiterbildung im Bereich Infektiologie ausgebaut werden damit künftig mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen.
  • Steigende Kosten der Krankenhäuser infolge von Tarifabschlüssen, die die Obergrenze für Preiszuwächse überschreiten, sind zukünftig hälftig von den Kostenträgern zu refinanzieren.
  • Die Qualität der Krankenhausversorgung spielt zukünftig eine noch größere Rolle und wird noch strenger kontrolliert und konsequent verbessert. Qualität wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt. Die Verbindlichkeit der Qualitätssicherungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wird gestärkt. Die Mindestmengenregelung wird nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtssicher ausgestaltet. Die Zahl der aus Qualitätsgründen durchgeführten klinischen Sektionen soll erhöht werden. Die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen wird erhöht. Bei der Krankenhausvergütung wird auch an Qualitätsaspekte angeknüpft. So werden Qualitätszu- und -abschläge für Leistungen eingeführt. Die Qualitätsberichte der Krankenhäuser werden noch patientenfreundlicher gestaltet, damit Patienten leichter nutzbare Informationen zur Verfügung stehen. Zudem wird erprobt, ob durch einzelvertragliche Regelungen eine weitere Verbesserung der Qualität der Krankenhausversorgung möglich ist.
  • Zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung werden verschiedene Maßnahmen ergriffen:
    • Bestehende Zuschläge werden weiter entwickelt und neue Zuschläge eingeführt: Die Rahmenbedingungen für die Anwendung von Sicherstellungszuschlägen werden präzisiert. Krankenhäuser, die an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, erhalten Zuschläge entsprechend den vorgehaltenen Notfallstrukturen. Die Rahmenbedingungen für Zuschläge für besondere Aufgaben werden präzisiert. Für neue Anforderungen zur Struktur-und Prozessqualität der Krankenhäuser, die aus Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erwachsen, können zukünftig zeitnah krankenhausindividuell Zuschläge vereinbart werden.
    • Die Spannweite der Landesbasisfallwerte wird ab dem Jahr 2016 weiter angenähert, wodurch im Jahr 2016 in vielen Ländern die Landesbasisfallwerte angehoben werden.
    • Für die Kalkulation der Entgeltsysteme im Krankenhausbereich ist zukünftig eine repräsentative Grundlage zu entwickeln. Um Fehlanreize zu verhindern, sollen Übervergütungen bei sinkenden Sachkosten abgebaut werden. Dies kommt insbesondere der Vergütung personalintensiver Leistungen zu gute.
  • Die Mengensteuerung in der stationären Versorgung wird in zwei Stufen neu ausgerichtet. In einer ersten Stufe werden ab dem Jahr 2016 die mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschlossenen Regelungen zur Einholung von Zweitmeinungen bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen eingeführt. Zudem ist durch die Vertragsparteien auf Bundesebene die Bewertung bei Leistungen mit wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen abzusenken oder abzustufen. In einer zweiten Stufe wird ab dem Jahr 2017 die Mengensteuerung von der Landes- auf die Krankenhausebene verlagert. Kostenvorteile, die bei der Erbringung zusätzlicher Leistungen entstehen, werden dann nicht mehr mindernd auf Landesebene berücksichtigt. Vielmehr werden diese zukünftig verursachungsgerecht durch einen grundsätzlich dreijährigen Abschlag (Fixkostendegressionsabschlag) beim einzelnen Krankenhaus berücksichtigt, das diese Leistungen vereinbart. Die Höhe des Abschlags wird auf der Landesebene vereinbart. Ausgenommen von dem Abschlag sind bestimmte Leistungen (z. B. Transplantationen, Versorgung von Frühgeborenen). Für Leistungen, die nicht mengenanfällig sind und für Leistungszuwächse, die durch eine Verlagerung zwischen Krankenhäusern entstehen, gilt ein hälftiger Abschlag.
  • Zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen wird ein Strukturfondseingerichtet. Dazu werden einmalig Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Mit diesen Mitteln werden Vorhaben der Länder gefördert, wenn diese sich mit einem gleich hohen Betrag beteiligen. So wird maximal ein Volumen in Höhe von 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Die Krankenhäuser erhalten die Fördergelder zusätzlich zu der notwendigen Investitionsförderung durch die Bundesländer.
  • Auch im Bereich der ambulanten Notfallversorgung werdenKrankenhäuser stärker unterstützt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen zur Sicherstellung des Notdienstes entweder vertragsärztliche Notdienstpraxen (sog. Portalpraxen) in oder an Krankenhäusern als erste Anlaufstelle einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Die Vergütungsregelungen werden entsprechend angepasst. Zudem wird der Investitionskostenabschlag für Kliniken bei der ambulanten Vergütung aufgehoben.
  • Patienten, die nach einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation außerhalb eines Krankenhauses vorübergehend weiter versorgt werden müssen, können eineKurzzeitpflege als neue Leistung der gesetzlichen Krankenkassen in einer geeigneten Einrichtung in Anspruch nehmen. Ergänzend dazu werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert. Damit werden bestehende Versorgungslücken geschlossen, wenn Patienten noch nicht im Sinne der sozialen Pflegeversicherung pflegebedürftig sind und deshalb keine Ansprüche auf Pflegeleistungen haben.
  • Es bleibt dabei, dass die Bundesländer die Planung von Krankenhäusern im Rahmen der Daseinsvorsorge auch weiterhin durchführen und die notwendigen Mittel zur Finanzierung derInvestitionen für die Krankenhäuser bereitzustellen haben.
  • Das KHSG führt zu Mehrausgaben für die Kostenträger in Höhe von rund 0,9 Milliarden Euro im Jahr 2016, rund 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2017, rund 2,2 Milliarden Euro im Jahr 2018, rund 2,4 Milliarden Euro im Jahr 2019 und rund 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2020. Von den Mehrausgaben entfallen ca. 90 Prozent auf die gesetzliche Krankenversicherung. Durch strukturell wirkende Maßnahmen (z. B. Zweitmeinung bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen, Qualitätssicherungsmaßnahmen und Mengensteuerung) werden gleichzeitig erhebliche Minderausgaben in voraussichtlich dreistelliger Millionenhöhe erwartet.

Autor: http://www.bmg.bund.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2015-4/krankenhausreform.html

11.11.2015

HIV NEU ENTDECKTER REZEPTOR VERSTAERKT iMMUNABWEHR

Dendritische Zellen haben einen speziellen Rezeptor, der nach Kontakt mit retroviraler DNA eine Immunabwehrreaktion anschaltet. Der neu entdeckte Mechanismus ließe sich vielleicht nutzen, um Impfstoffe gegen das HIV zu verstärken.

LANGEN. Wissenschaftler des Paul-Ehrlich-Instituts haben gemeinsam mit Kollegen aus Kalifornien und New York einen Rezeptor identifiziert, der es Zellen des Immunsystems ermöglicht, das HI-Virus zu erkennen und eine Immunantwort auszulösen.

Gelingt es, über die Entwicklung geeigneter Impfstoffe diesen Mechanismus zu verstärken, könnten die Erkenntnisse der Forscher möglicherweise genutzt werden, eine wirksame körpereigene Abwehr gegen das HI-Virus zu erzeugen.

Wie wird HIV als „fremd” erkannt?

Bestimmte Immunzellen des Körpers, die dendritischen Zellen, sind grundsätzlich in der Lage, HIV-1 als Eindringling zu erkennen. HIV-1 wird meist nur als HIV bezeichnet und ist der Verursacher der erworbenen Immunschwäche-Krankheit AIDS (acquired immunodeficiency syndrome).

Bislang war allerdings unklar, wie die Zellen das Virus als „fremd” erkennen können.

Forscher des Paul-Ehrlich-Instituts um Dr. Renate König, Leiterin der Forschungsgruppe „Zelluläre Aspekte von Pathogen-Wirt-Interaktionen”, haben gemeinsam mit Kollegen vom Sanford Burnham Medical Research Institute in La Jolla (Kalifornien) sowie von der University of Michigan und der Icahn School of Medicine at Mount Sinai (New York) entdeckt, dass dem Eiweiß Polyglutamin-Bindungsprotein 1 (PQBP1) hierbei eine wichtige Rolle zukommt.

Sie haben nachgewiesen, dass dieses Protein ganz spezifisch retrovirale DNA erkennt und bindet.

Zwar liegt die Erbinformation von Retroviren, zu denen das HIV gehört, normalerweise als RNA vor. Bevor sie ins Genom der Wirtszelle integriert werden kann, muss sie jedoch zunächst in DNA umgeschrieben werden.

PQBP1 erkennt diese DNA, bindet an sie und zudem noch an ein weiteres Protein, die sogenannte zyklische GMP-AMP-Synthase (cGAS).

Möglichkeit für Immuntherapie

Dendritische Zellen verfügen grundsätzlich über den hier beschriebenen Mechanismus, der es ermöglicht, nach Kontakt mit retroviraler DNA eine Immunabwehrreaktion anzuschalten.

Der identifizierte Mechanismus bietet daher einen potenziellen Ansatzpunkt für eine Therapie: „Ein Anschalten dieses Mechanismus durch ein Adjuvans könnte möglicherweise die Immunantwort gegen HIV im Körper verbessern und damit im Rahmen einer Immuntherapie eingesetzt werden”, erläutert König einen möglichen Nutzen aus den Befunden.

Quelle: http://www.aerztezeitung.de/

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26.06.2015

Neues Angebot für Kopfschmerz-Patienten

Mit einem neuen Versorgungsangebot wollen die Uniklinik Charité Berlin und die AOK Nordost Patienten mit chronischen Kopfschmerzen helfen.

„Schmerzen so zu behandeln, dass sich die Lebensqualität der Patienten verbessert, bedarf einer sowohl auf das Krankheitsbild als auch auf die Person maßgeschneiderten Therapie”, so Dr. Uwe Reuter, der Leiter der Kopfschmerzambulanz der Charité.

Er hat mit Neurologen der Charité und der AOK Nordost das Programm „KopfschmerzSpezial” aufgebaut. Es umfasst alle Bestandteile einer leitliniengerechten Kopfschmerz-Therapie von der fachübergreifenden strukturierten Diagnose, über die kontrollierte Schmerzmitteleinnahme bis zur Anleitung zum Selbstmanagement.

Das Programm will auch dem biopsychosozialen Charakter der Erkrankung und geschlechtsspezifischen Unterschieden Rechnung tragen.

„Ein- und dieselbe Krankheit lässt Männer und Frauen völlig anders leiden. Sie empfinden und bewältigen Schmerzen verschieden”, sagt Reuter.

In der Folge sprächen sie auch unterschiedlich auf Medikamente an. Zudem hätten Männer zum Teil entgegengesetzte Bedürfnisse und Ansprüche an die medizinische Versorgung ihrer Schmerzen als Frauen. (ami)

 

Quelle: http://www.aerztezeitung.de/

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16.06.2015

ORGANPATEN-PREIS 2016

 Berlin/Köln, 3. Juni 2015

Unter dem Motto „Organspende. Entscheiden – und darüber reden!” startet heute der Wettbewerb zum ORGANPATEN-Preis 2016.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Verloren gegangenes Vertrauen lässt sich nur langsam wieder zurückgewinnen. Deshalb dürfen die Anstrengungen nicht nachlassen, die Qualität in der Transplantationsmedizin ständig zu verbessern. Gleichzeitig muss weiter daran gearbeitet werden, Verunsicherungen von Bürgerinnen und Bürgern, aber auch Ärzten und Pflegekräften im Krankenhaus aufzugreifen und über die Organtransplantation zu informieren. Der Organpatenpreis kann durch neue Ideen und Wege der Information dazu beitragen Öffentlichkeit für das wichtige Thema Organspende zu schaffen.”

Hierzu betont Dr. Heidrun Thaiss, Leiterin der BZgA: „Nur wenn wir alle erreichen –  Bürgerinnen und Bürger wie auch das medizinische Personal in den Krankenhäusern – werden wir zu einer noch intensiveren Auseinandersetzung mit den Fragen der Organspende kommen. Nur so können wir in der Bevölkerung ein größeres Verständnis und eine höhere Aufgeschlossenheit dafür schaffen, eine entschiedene Haltung zum Thema Organspende einzunehmen. Mit der Auslobung des ORGANPATEN-Preises 2016 hoffen wir auf zahlreiche innovative und kreative Ideen, die dazu beitragen, Organspende zu einem Thema des täglichen Lebens werden zu lassen. Gerade junge Menschen befassen sich unbefangen mit diesem Thema und können deshalb neue ungewöhnliche Wege einer Annäherung zeigen. Mit ihren eigenen kreativen Beiträgen können sie andere motivieren, eine selbstbestimmte Entscheidung zur Organspende zu treffen.“

Viele Menschen sind grundsätzlich zu einer Organspende bereit, halten aber weder ihren Willen schriftlich fest, noch teilen sie ihre Entscheidung ihren Angehörigen mit. Hier gilt es neue Wege zu beschreiten, um über die Organspende zu informieren, Verunsicherungen aufzugreifen und Öffentlichkeit für die Organspende zu schaffen, damit noch mehr Menschen, ihre Entscheidung treffen und in einem Organspendeausweis dokumentieren.

Gemeinsam suchen das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) kreativ herausragende Ideen und Vorschläge zur Gestaltung von Plakaten bis hin zu Motiven im Postkartenformat. Ziel ist, dass sich möglichst viele Bürgerinnen und Bürger, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte, die mit der Versorgung von Patienten befasst sind, mit dem Thema Organspende auseinandersetzen.

Zur Teilnahme aufgerufen sind Patienten- und Selbsthilfeverbände, Schülerinnen und Schüler ab dem 14. Lebensjahr, Schülerinnen und Schüler von Kranken- und Gesundheitspflegeschulen bzw. von Kinderkrankenpflege- und Gesundheitspflegschulen, Studentinnen und Studenten aller Fakultäten, Künstlerinnen und Künstler sowie alle Menschen mit kreativen Ideen.

Über die Vergabe der Preise in den Kategorien Plakatmotiv und Postkartenmotiv entscheidet eine interdisziplinäre Jury. Zusätzlich können alle eingereichten Motive durch die Community auf www.organpatenpreis.de bewertet werden. Das Motiv mit den meisten Stimmen erhält den Communitypreis.

Insgesamt steht ein Preisgeld in Höhe von 27.000 Euro bereit. Die Wettbewerbsbeiträge für den ORGANPATEN-Preis 2016  können ab sofort bis zum 30. November 2015 online unter www.organpatenpreis.de eingereicht werden.

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08.06.2015

Impflücken schließen. Die Europäische Impfwoche beginnt

Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirksamsten präventiven Maßnahmen, die in der Medizin zur Verfügung stehen. Dennoch gibt es immer noch Impflücken in allen Altersstufen. „Wer sich impfen lässt, zeigt damit nicht nur Verantwortungsgefühl für sich selbst, sondern für die gesamte Gesellschaft. Denn wer leichtfertig eine Impfung ablehnt, gefährdet auch die, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können”, sagt Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe anlässlich der 10. Europäischen Impfwoche. Die Impfwoche beginnt am 20.4.2015 und steht unter dem Motto „Impflücken schließen“. Dass impfpräventable Krankheiten wie die Masern nicht harmlos sind, das zeigt der seit Monaten anhaltende Masernausbruch in Berlin, bei dem etwa ein Viertel der Betroffenen ins Krankenhaus musste und ein Todesfall zu beklagen war. Aber nicht nur Berlin ist betroffen – auch in anderen Bundesländern wurden Masernausbrüche gemeldet.

 

„Wir brauchen jetzt eine Kraftanstrengung von Ärzten, Kitas, Schulen und allen anderen Verantwortlichen, um die Impflücken zu schließen“, so Bundesgesundheitsminister Gröhe. „Mit dem Präventionsgesetz wird die Beratung und Aufklärung zum Impfschutz verbessert. Wir müssen alle Gesundheits-Routineuntersuchungen nutzen, um den Impfschutz zu überprüfen. Und bei der Aufnahme in die Kita muss künftig ein Nachweis über eine ärztliche Impfberatung vorgelegt werden.” Aus zahlreichen Untersuchungen ist bekannt, dass die Patienten beim Impfen dem Rat ihres Arztes oder ihrer Ärztin folgen. Daher soll der Arzt-Patienten-Kontakt verstärkt genutzt werden.

Die Schulanfänger-Impfquoten sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen bzw. konstant hoch geblieben. Wie das soeben erschienene Epidemiologische Bulletin 16/2015 zeigt, hat sich die Impfquote für die zweite Masernimpfung von 2012 auf 2013 nur geringfügig erhöht, von 92,4 % auf 92,6 %. Für die Elimination ist eine Impfquote von 95 % für beide Masernimpfungen erforderlich. Diese Quote erreichen bisher Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, knapp darunter (maximal 1 Prozentpunkt) liegen Thüringen, Nordrhein-Westfalen und erstmals Rheinland-Pfalz. „Allerdings werden viele Kinder zu spät gegen die Masern geimpft“, darauf weist Lothar H. Wieler hin, Präsident des Robert Koch-Instituts. Nicht oder nicht ausreichend geimpfte Kinder haben ein erhöhtes Krankheitsrisiko.

Ein maßgeblicher Grund für die starke Verbreitung der Masern in Berlin und zunehmend auch in Sachsen und Thüringen sind die großen Impflücken bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Nach Ergebnissen der DEGS-Studie des RKI hatten unter den 18 bis 44-Jährigen nur 56,9 % mindestens eine Masernimpfdosis erhalten. „Das Erreichen des Eliminationsziels ist nur realistisch, wenn diese Impflücken so schnell wie möglich geschlossen werden. Hierfür erscheint ein aufsuchendes Impfangebot in Kombination mit einer entsprechenden Informationskampagne das einzig erfolgversprechende Konzept“, betont Lothar H. Wieler.

Mit der Kampagne „Deutschland sucht den Impfpass” macht die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf die Überprüfung des Impfstatus und speziell auch auf die Masern-Impfung aufmerksam.
„Die Kampagne soll Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, dazu motivieren, ihren Masern-Impfschutz bei ihrer Ärztin oder ihrem Arzt überprüfen zu lassen und fehlende Impfungen schnell nachzuholen“, erklärt Dr. Heidrun Thaiss, Leiterin der BZgA. Neben ausführlichen, wissenschaftsbasierten Informationen zu einer Reihe von Impfungen und den Inhalten der Aktion „Deutschland sucht den Impfpass”, bietet die Internetseite www.impfen-info.de der BZgA auch eine Entscheidungshilfe zur „Masern-Mumps-Röteln-Impfung”, einen aktuellen Impfkalender sowie einen interaktiven Masern-Impfcheck.

Neben den Impfquoten kommt einer – international vernetzten – molekularen Surveillance eine Schlüsselrolle zu. Nur durch umfassende Genotypisierung und epidemiologische Analysen sind Infektketten, die häufig mehrere Staaten betreffen, nachvollziehbar. Gesundheitsämter oder Ärzte sollten daher von jedem Masernverdachtsfall Proben an das Nationale Referenzzentrum (NRZ) für Masern, Mumps, Röteln am Robert Koch-Institut schicken. Das NRZ ist auch regionales WHO-Referenzlabor für Masern und Röteln.

Weitere Informationen finden Sie hier und auf den folgenden Websites:

• RKI-Impfseiten: www.rki.de/impfen
• Bürgerinformationen der BZgA: www.impfen-info.dea

Autor: http://www.bmg.bund.de/

30.04.2015

Prof. Dr. Lothar H. Wieler wird neuer Präsident des RKI

Prof. Dr. Lothar H. Wieler wird neuer Präsident des Robert Koch-Instituts (RKI). Dem entsprechenden Vorschlag von Bundesminister Hermann Gröhe hat das Bundeskabinett am 19.11.14 zugestimmt. Die Kabinettsentscheidung ist dem Bundespräsidenten zur Zeichnung zugeleitet worden. Prof. Dr. Wieler übernimmt die Position zum 1. März 2015. Der derzeitige Amtsinhaber Prof. Dr. Reinhard Burger scheidet aus Altersgründen aus.

Prof. Dr. Lothar H. Wieler wird neuer Präsident des RKI

 

Prof. Dr. Lothar H. Wieler wird neuer Präsident des Robert Koch-Instituts (RKI). Dem entsprechenden Vorschlag von Bundesminister Hermann Gröhe hat das Bundeskabinett am 19.11.14 zugestimmt. Die Kabinettsentscheidung ist dem Bundespräsidenten zur Zeichnung zugeleitet worden. Prof. Dr. Wieler übernimmt die Position zum 1. März 2015. Der derzeitige Amtsinhaber Prof. Dr. Reinhard Burger scheidet aus Altersgründen aus.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Ich freue mich sehr, dass wir Professor Dr. Wieler als neuen Leiter des Robert Koch-Instituts gewinnen konnten. Dank seiner wissenschaftlichen Expertise ist Prof. Dr. Wieler ein international anerkannter Wissenschaftler im Bereich der Infektionsforschung. Ich bin sicher, dass das RKI unter seiner Leitung auch in Zukunft für seine umfangreichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung in unserem Land und zur Bekämpfung nationaler und internationaler Gesundheitsgefährdungen bestens gerüstet ist.”

Prof. Dr. Wieler wurde an der Ludwig-Maximilians-Universität München promoviert. Seit 1998 ist er Professor und aktuell geschäftsführender Direktor des Instituts für Mikrobiologie und Tierseuchen an der Freien Universität Berlin. Seine wissenschaftlichen Tätigkeiten an den Universitäten in München, Ulm und Gießen sowie Forschungsaufenthalte in den USA und Großbritannien konzentrierten sich auf die Mechanismen der Übertragung von Infektionserregern und deren krankheitsauslösenden Faktoren. Mittels Genom-Analysen entschlüsselt er die Entstehungsgeschichte und Verwandtschaft von Infektionserregern, wodurch Ausbruchsgeschehen unmittelbar nachvollzogen und somit schneller eingedämmt werden können. Einer seiner Forschungsschwerpunkte sind Infektionen mit multi-resistenten Bakterien, die zu den größten Herausforderungen in der Infektionsmedizin zählen.

 

Copyright: FIX Foto Berlin

Autor: http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/neuer-rki-praesident.html

24.11.2014

Debatte zur Sterbebegleitung

Diese Orientierungsdebatte dient der Vorbereitung auf kontroverse Entscheidungen über die Zulässigkeit ärztlich assistierten Suizids oder über ein mögliches Verbot organisierter Selbsttötungsbeihilfe.

Rede des Bundesgesundheitsministers Hermann Gröhe in der Debatte zur Sterbebegleitung

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Diese Orientierungsdebatte dient der Vorbereitung auf kontroverse Entscheidungen über die Zulässigkeit ärztlich assistierten Suizids oder über ein mögliches Verbot organisierter Selbsttötungsbeihilfe. Worüber wir uns nicht streiten – und es ist gut, dass dies heute an vielen Stellen festgehalten wurde -, ist die Notwendigkeit des Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung in diesem Land. In diesem Bereich haben wir – auch aufgrund des Drängens aus der Zivilgesellschaft, allen voran der Hospizbewegung – in den letzten Jahren gemeinsam viel erreicht. Wenn ich mich als Gesundheitsminister für den Ausbau ebendieser Angebote einsetze, weiß ich mich von diesem Haus insgesamt unterstützt.

Frau Künast, Sie haben gesagt, dass noch wichtige Debatten vor uns liegen. Ja, darin gebe ich Ihnen recht. Nicht zustimmen kann ich allerdings der These, wir hätten das noch gar nicht erörtert. Es hat schon in der Vergangenheit zu Recht wichtige Debatten hierzu gegeben, und Wichtiges ist gemeinsam auf den Weg gebracht worden. Dabei und auch heute ist deutlich geworden: Wir sind uns darin einig, dass wir schwerstkranken und sterbenden Menschen zuallererst menschliche Zuwendung und bestmögliche Hilfe schulden. Jede und jeder von uns möchte selbst in dieser Weise gut begleitet sein Leben beenden können.

Hilfe zu geben und Hilfe zu empfangen, gehört zum Menschsein. Hilfsbedürftiges hat nichts Entwürdigendes. Deswegen müssen wir, glaube ich, jeder Haltung nach dem Motto „Ich möchte anderen nicht zur Last fallen“ entschieden entgegentreten.

Meine Damen, meine Herren, für die heutige Debatte und angesichts des öffentlichen Rufs nach Zulässigkeit aktiver Sterbehilfe ist es mir wichtig, festzuhalten:

Erstens. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber haben das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Hinblick auf die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen, etwa beim Thema Patientenverfügung, nicht nur anerkannt, sondern ausdrücklich gestärkt.

Zweitens. Es ist heute medizinisch, juristisch und ethisch unstrittig, dass bei hochdosierter Schmerzmedikation auch das Risiko einer lebensverkürzenden Wirkung in Kauf genommen werden darf. Diese Verkürzung darf nicht das Ziel der Medikation sein. Gerade diese Unterscheidung macht deutlich, in welcher Weise wir uns in diesem sensiblen Feld von unserem Vertrauen in die Ärzteschaft leiten lassen.

Dieses Vertrauensverhältnis zwischen Ärztinnen und Arzt und den Patienten wollen wir schützen. Deswegen lehne auch ich jedes Sonderstrafrecht für Ärztinnen und Ärzte ausdrücklich ab.

In unserer Rechtsordnung sind Selbsttötung und auch entsprechende Beihilfehandlungen straffrei ‑ zu Recht. Hier schweigt das Recht zu Lebensdramen. Zugleich werden wir weitere Anstrengungen im Bereich der Suizidprävention unternehmen müssen.

Ich sage aber genauso deutlich: Eine Verklärung der Selbsttötung gleichsam als Akt wahrer menschlicher Freiheit lehne ich ab.

Deswegen möchte ich, dass die Selbsttötungshilfe nicht zur öffentlich beworbenen Behandlungsvariante wird, und setze mich als Abgeordneter für die Strafbarkeit organisierter Beihilfe zur Selbsttötung ein.

Ich begrüße es dabei ausdrücklich, dass die deutsche Ärzteschaft mit deutlicher Mehrheit auch den ärztlich assistierten Suizid ablehnt. Dies ist bei allen unterschiedlichen Formulierungen in einzelnen Ärztekammern der gemeinsame Kern der berufsethischen und berufsrechtlichen Positionierung der deutschen Ärzteschaft. Wir sollten dies ernst nehmen, wenn wir das Vertrauen in Ärztinnen und Ärzte beschwören.

Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids argumentieren mit besonders dramatischen Einzelfällen; unser Kollege Peter Hintze hat dies heute eindrücklich getan. Diese müssen uns Ansporn sein, noch besser zu werden in einer schmerzlindernden Medizin, von der viele Expertinnen und Experten schon heute sagen, dass sie unerträgliches Leiden in nahezu allen Fällen verhindern kann. Wahr ist aber auch, dass Einzelfälle beschworen werden und dass gleichzeitig die Befürworter des ärztlich assistierten Suizids diese Möglichkeit auch auf Fälle der Demenz ausweiten wollen, mit dem Hinweis, da müsse die Entscheidung rechtzeitig und bei klarem Verstand erfolgen. Ich finde die Vorstellung schier unerträglich, dass der Schock über die Diagnose Demenz in Zukunft mit einem solchen Hinweis verbunden werden muss.

Ja, auch ich kann mir Grenzfälle vorstellen, in denen Ärztinnen und Ärzte um ihres Gewissens willen Normen brechen bzw. gegen sie verstoßen. Dann ist es Aufgabe der Rechtsanwendung, im Einzelfall dieser Gewissensentscheidung Rechnung zu tragen. Sie darf uns aber nicht Anlass sein, die Norm selber und damit den lebensschützenden Charakter unserer Rechtsordnung zu relativieren.

Herzlichen Dank.

Autor: http://www.bmg.bund.de

24.11.2014

Doping im Sport

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Ge-sundheit

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Ge-sundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport

A. Problem und Ziel
Der Sport hat in Deutschland herausragende gesellschaftliche Bedeutung. Er verkörpert positive Werte wie Erhaltung der Gesundheit, Leistungsbereitschaft, Fairness und Team- geist. Er schafft Vorbilder für junge Menschen und ist durch die Sportlerinnen und Sportler mit ihren Spitzenleistungen zugleich Aushängeschild für Deutschland in der Welt. Bund, Länder und Kommunen unterstützen ihn deshalb umfangreich mit öffentlichen Mitteln. Daneben ist der Sport auch ein erheblicher Wirtschaftsfaktor.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Sport vor negativen Einflüssen und Entwicklungen zu bewahren.
Der sportliche Wettbewerb wird immer wieder durch Dopingfälle erschüttert, und zwar nicht nur im Ski- und Radsport oder in der Leichtathletik. Sportlerinnen und Sportler ver- schaffen sich auch in anderen Sportarten durch Doping ungerechtfertigte Vorteile. Sie bedrohen mit diesem Verhalten die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und erschüt- tern dadurch seine Grundlagen wie Fairness und Chancengleichheit. Doping greift damit tief in die ethisch-moralischen Grundwerte des Sports ein und raubt ihm seine Glaubwür- digkeit und Vorbildfunktion. Durch Doping werden nicht nur die Konkurrenten im sportli- chen Wettbewerb getäuscht und geschädigt, sondern auch Veranstalter, Sportvereine, Sponsoren und Zuschauer, die im Vertrauen auf einen fairen sportlichen Wettbewerb Vermögenswerte aufwenden.
Die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden zum Zwecke des Dopings im Sport beruht auf keiner medizinischen Indikation und führt zu einem aus medizinischer Sicht nicht angezeigten Eingriff in den Körper, der erhebliche Gefahren für die Gesundheit der betroffenen Sportlerinnen und Sportler mit sich bringt. Zahlreiche Todesfälle in der Vergangenheit und schwere Spätfolgen systematischen Dopings sind Beweis für seine Schädlichkeit. Das betrifft nicht nur die Sportlerinnen und Sportler, sondern auch die All- gemeinheit, die die Kosten der Behandlung über die Krankenkassen trägt und dadurch in erheblichem Maße belastet wird.
Der illegale Handel mit Dopingmitteln hat inzwischen eine alarmierende Dimension er- reicht. Es gibt organisierte Vertriebswege und Händlerstrukturen, die denen im organisier- ten Rauschgifthandel vergleichbar sind. Die Händler verschaffen sich Dopingmittel aus dem Ausland oder von Untergrundlaboren und veräußern diese mit enormen Gewinn- spannen im Internet. Vor allem im Bodybuilding- und Kraftsportbereich werden ohne ärzt- liche Kontrolle und mit hohen gesundheitlichen Risiken Dopingmittel in großem Umfang konsumiert. Auch minderjährige Sportlerinnen und Sportler gelangen an Dopingmittel und gebrauchen diese trotz der besonderen Gesundheitsgefahren, die die Anwendung dieser Mittel gerade bei jungen Menschen birgt.
Die Maßnahmen des bestehenden Dopingkontrollsystems des organisierten Sports mit seinen verbandsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten stellen einen wichtigen Grundpfeiler in der Dopingbekämpfung in Deutschland dar. Neben den Anstrengungen der einzelnen
– 2 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Verbände ist die Arbeit der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) hervorzuheben, deren Tätigkeit von Staat und Sport in erheblichem Umfang unterstützt wird.
Die Maßnahmen des organisierten Sports allein sind aber angesichts der Dimension, die Doping im Sport und in der hierauf bezogenen organisierten Kriminalität sowohl quantita- tiv wie auch qualitativ angenommen hat, nicht ausreichend. Der Staat muss mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Integri- tät des Sports sowie zur Kriminalitätsbekämpfung zur Dopingbekämpfung beitragen. Es geht zum einen angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren darum, mit Nachdruck gegen den illegalen Markt im Dopingbereich vorzugehen. Zum anderen muss auch staat- licherseits gegen Doping im organisierten Sport eingeschritten werden, damit nicht die ethisch-moralischen Grundwerte des Sports und damit seine Grundlagen beschädigt wer- den. Das staatliche Handeln ist auch vor dem Hintergrund der umfangreichen öffentlichen Sportförderung nötig, die sich nur rechtfertigen lässt, wenn sichergestellt ist, dass die Mit- tel in einen dopingfreien Sport fließen. Die Bundesrepublik Deutschland ist zudem durch das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) und das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335) völkervertraglich verpflichtet, Maßnahmen zur Dopingbekämp- fung zu ergreifen.
Die bestehenden Regelungen haben sich als nicht ausreichend erwiesen. Die dopingspe- zifischen Strafvorschriften weisen Schutzlücken auf und erfassen vielfach nicht die do- penden Sportlerinnen und Sportler.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein Bündel von Maßnahmen im Kampf gegen das Doping ergriffen werden. Neue Straftatbestände sollen eine umfassende strafrechtli- che Sanktionierung ermöglichen. Dabei sollen die Straftatbestände sich sowohl gegen die Hintermänner und kriminellen Netzwerke richten als auch – unter bestimmten Vorausset- zungen – die dopenden Sportlerinnen und Sportler selbst erfassen. Eine Kriminalisierung des reinen Amateursports ist dabei aber nicht vorgesehen. Mit gesetzgeberischen Maß- nahmen soll darüber hinaus die Arbeit der NADA im Kampf gegen das Doping im Sport unterstützt werden.
B. Lösung
Es wird ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz geschaffen mit dem Ziel, Doping im Sport effektiver zu bekämpfen. Damit wird die Dopingbekämpfung in Deutschland grundlegend neu geregelt. Das neue Gesetz bündelt die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung und beinhaltet wesentliche Neuerungen, insbesondere neue Straftatbestände. Der Ge- setzentwurf sieht u. a. Folgendes vor:
– Überführung der bisher im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten Verbote und Straf- bewehrungen in das Anti-Doping-Gesetz;
– Erweiterung der bisher im AMG geregelten Verbote durch neue Tatbegehungsweisen sowie durch die ausdrückliche Erfassung auch von Dopingmethoden;
– Schaffung eines strafbewehrten Verbots des Selbstdopings, mit dem erstmalig gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsich- tigen, sich mit dem Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu ver- schaffen;
– Einführung einer Strafbarkeit von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei ge- ringer Menge, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichtigt ist;
– 3 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr – Erweiterung der bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände, was auch zur Folge hat, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 des Strafgesetzbuchs werden;
– Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA;
– Schaffung von Vorschriften für die NADA zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten;
– Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen den Verbänden und den Sportlerinnen und Sportlern.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Erweiterung des deutschen Strafrechts kann bei den Ländern in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Ge- richte und anderer Landesvollzugsbehörden (z. B. Landesuntersuchungsämter) führen, ohne dass die Mehrkosten quantifizierbar sind.
F. Weitere Kosten
Keine.
– 4 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums des In- nern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz gegen Doping im Sport
(Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG)
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Doping- methoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhal- tung der Integrität des Sports beizutragen.
§ 2
Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmetho- den
(1) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II be- kannt gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen gegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport
1. herzustellen,
2. mit ihm Handel zu treiben,
3. ihn, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder
4. zu verschreiben.
(2) Es ist verboten,
1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder
– 5 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr 2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist,
zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen Person anzuwenden.
(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufge- führter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Do- pings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.
§ 3
Selbstdoping
(1) Es ist verboten,
1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder
2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist,
ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des orga- nisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen.
(2) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne des Absatzes 1 ist jede Sport- veranstaltung, die
1. von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und
2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sport- organisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschie- det wurden.
(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings gemäß Absatz 1 zu erwerben oder zu besitzen.
§ 4
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt,
2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person an- wendet,
3. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6
– 6 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder ver- bringt oder
4. entgegen § 3 Absatz 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ent- gegen § 3 Absatz 3 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2
a) ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer solchen Person anwendet oder
b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Nach Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer
1. Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist; als Spitzensportle- rin oder Spitzensportler des organisierten Sports im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrol- len unterliegt, oder
2. aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erhebli- chem Umfang erzielt.
§ 5
Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen des § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist § 73d des Strafge- setzbuchs anzuwenden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
– 7 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr § 6
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die nicht geringe Menge der in Anlage zu diesem Gesetz genannten Stoffe zu be- stimmen,
2. weitere Stoffe in die Anlage zu diesem Gesetz aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Stoffe aus der Anlage zu diesem Gesetz gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 nicht mehr vorlie- gen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates weitere Stoffe oder Dopingmethoden zu bestimmen, auf die § 2 Absatz 1 und 2 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefähr- dung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.
§ 7
Hinweispflichten
(1) In der Packungsbeilage und in der Fachinformation von Arzneimitteln, die in An- lage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführte Stoffe sind oder solche enthalten, ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimit- tels (Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen) kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Zwecken des Dopings im Sport eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einem homöopathischen Zube- reitungsverfahren hergestellt worden sind.
(2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der geänderten Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II zugelassen sind und die einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in Absatz 1 vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage und Fachinformation von pharmazeutischen Unterneh- mern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ab- lauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II, in den Verkehr gebracht werden.
§ 8
Informationsaustausch
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maß- nahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Stiftung Nationale Anti Doping Agen-
– 8 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr tur Deutschland erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermitt- lung betroffenen Person nicht entgegensteht.
(2) § 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
§ 9
Umgang mit personenbezogenen Daten
Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, personenbe- zogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Zu diesen Daten gehören auch Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort von Sportlerinnen und Sportlern, die zu dem von der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland vorab festgelegten Kreis von Sportlerinnen und Sportlern gehören, die Trainingskontrollen unterzogen werden.
§ 10
Umgang mit gesundheitsbezogenen Daten
(1) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, im Rah- men des Dopingkontrollsystems gesundheitsbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist.
(2) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, Ergebnis- se von Dopingproben und Disziplinarverfahren im Rahmen des Dopingkontrollsystems sowie gesundheitsbezogene Daten der Sportlerinnen und Sportler, die die Stiftung Natio- nale Anti Doping Agentur Deutschland im Rahmen der Beantragung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen für eine erlaubte Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingmethoden erhält, an einen nationalen oder internationalen Sportfachverband, ei- nen nationalen oder internationalen Veranstalter von Sportwettkämpfen oder die Welt Anti-Doping Agentur zu übermitteln, soweit dieser oder diese für die Dopingbekämpfung nach dem Welt Anti-Doping Code oder dem Nationalen Anti-Doping Code zuständig ist.
§ 11
Schiedsgerichtsbarkeit
Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler können als Voraussetzung der Teil- nahme von Sportlerinnen und Sportlern an der organisierten Sportausübung Schiedsver- einbarungen über die Beilegung von Rechtstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme schließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler in die nationalen oder internationalen Sportorganisationen einbinden und die or- ganisierte Sportausübung insgesamt ermöglichen, fördern oder sichern. Das ist insbeson- dere der Fall, wenn mit den Schiedsvereinbarungen die Vorgaben des Welt Anti-Doping Codes der Welt Anti-Doping Agentur umgesetzt werden sollen.
– 9 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr § 12
Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die strafrechtli- chen Verfahren nach § 4 insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Er- mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen über- tragen.
– 10 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr
Anlage
Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind:
I. Anabole Stoffe
1. Anabol-androgene Steroide
a) Exogene anabol-androgene Steroide
1-Androstendiol
1-Androstendion
Bolandiol
Bolasteron
Boldenon
Boldion
Calusteron
Clostebol
Danazol
Dehydrochlormethyltestosteron
Desoxymethyltestosteron
Drostanolon
Ethylestrenol
Fluoxymesteron
Formebolon
Furazabol
Gestrinon
4-Hydroxytestosteron
Mestanolon
Mesterolon
Metandienon
Metenolon
Methandriol
Methasteron
– 11 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Methyldienolon
Methyl-1-testosteron
Methylnortestosteron
Methyltestosteron
Metribolon, synonym Methyltrienolon
Miboleron
Nandrolon
19-Norandrostendion
Norboleton
Norclostebol
Norethandrolon
Oxabolon
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Prostanozol
Quinbolon
Stanozolol
Stenbolon
1-Testosteron
Tetrahydrogestrinon
Trenbolon
Andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe
b) Endogene anabol-androgene Steroide
Androstendiol
Androstendion
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA)
Testosteron
2. Andere anabole Stoffe
– 12 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Clenbuterol
Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)
Tibolon
Zeranol
Zilpaterol
II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe
1. Erythropoese stimulierende Stoffe
Erythropoetin human (EPO)
Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine
Darbepoetin alfa (dEPO)
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor Activator (CERA)
Peginesatid, synonym Hematid
2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH)
Choriongonadotropin (HCG)
Choriogonadotropin alfa
Lutropin alfa
3. Corticotropine
Corticotropin
Tetracosactid
4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfak- toren
Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH)
Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human
Wachstumshormon-Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hor- mones (GHRH)
Sermorelin
Somatorelin
Wachstumshormon-Releasingpeptide, synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)
– 13 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulin-like Growth Fac- tor-1 (IGF-1)
IGF-1-Analoga
III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren
1. Aromatasehemmer
Aminoglutethimid
Anastrozol
Androsta-1, 4, 6-trien-3, 17-dion, synonym Androstatriendion
4-Androsten-3, 6, 17-trion (6-oxo)
Exemestan
Formestan
Letrozol
Testolacton
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
Raloxifen
Tamoxifen
Toremifen
3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe
Clomifen
Cyclofenil
Fulvestrant
4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe
Myostatinhemmer
Stamulumab
5. Stoffwechsel-Modulatoren
Insuline
PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten, synonym PPAR-delta-Agonisten
GW051516, synonym GW 1516
AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten
– 14 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr AICAR.
Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate mit ein.
Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a und zum Anhang gestrichen.
2. § 6a wird aufgehoben.
3. § 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „6a,“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Angabe „6a,“ und die Angabe „2a, 2b,“ gestrichen.
4. In § 81 werden nach dem Wort „Atomrechts“ ein Komma und die Wörter „des Anti- Doping-Gesetzes“ eingefügt.
5. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2a und 2b wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
6. In § 98a werden die Wörter „des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie“ gestrichen.
7. § 143 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4“ und nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3“ jeweils die Wörter „in der vor dem … [einset- zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1] geltenden Fassung“ einge- fügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3“ die Wörter „in der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1] geltenden Fassung“ eingefügt.
8. Der Anhang wird aufgehoben.
– 15 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Artikel 3
Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:
„§ 143 (weggefallen)“.
2. § 143 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Dopingmittel-Mengen-Verordnung
In Satz 1 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) werden die Wörter „§ 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung
§ 100a Absatz 2 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,“.
Artikel 6
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 5 dieses Gesetzes wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti- kel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– 16 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr (2) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Datum des Tages ein Jahr nach Verkündung] in Kraft.
– 17 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Sport hat in Deutschland herausragende gesellschaftliche Bedeutung. Er verkörpert positive Werte wie Erhaltung der Gesundheit, Leistungsbereitschaft, Fairness und Team- geist. Er schafft Vorbilder für junge Menschen und ist durch die Sportlerinnen und Sportler mit ihren Spitzenleistungen zugleich Aushängeschild für Deutschland in der Welt. Bund, Länder und Kommunen unterstützen ihn deshalb mit umfangreichen öffentlichen Mitteln. Daneben ist der Sport auch ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Sport vor negativen Einflüssen und Entwicklungen zu bewahren.
Der sportliche Wettbewerb wird immer wieder durch Dopingfälle erschüttert, und zwar nicht nur im Ski- und Radsport oder in der Leichtathletik. Sportlerinnen und Sportler ver- schaffen sich auch in anderen Sportarten durch Doping ungerechtfertigte Vorteile. Sie bedrohen mit diesem Verhalten die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und erschüt- tern dadurch seine Grundlagen wie Fairness und Chancengleichheit. Doping greift damit tief in die ethisch moralischen Grundwerte des Sports ein und raubt ihm seine Glaubwür- digkeit und Vorbildfunktion.
Bei der Chancengleichheit geht es neben der Chance auf den sportlichen Erfolg auch um die wirtschaftlichen Faktoren. Durch Gehälter, öffentliche Fördermittel, Start- und Preis- gelder sowie Sponsorengelder eröffnet der Sport viele Einnahmemöglichkeiten. Dies gilt insbesondere für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, aber auch für ihr Um- feld, wie etwa das Management und die Trainerinnen und Trainer. Diese Möglichkeiten scheinen – neben den sportlichen Zielen – einen gewichtigen Anreiz zu geben, mittels Doping die Leistungsfähigkeit zu erhöhen und damit Ergebnisse von sportlichen Wettbe- werben zu verfälschen. Das Doping geht zu Lasten der ehrlichen Konkurrenten, die im sportlichen Wettbewerb gegenüber den dopenden Sportlerinnen und Sportlern das Nach- sehen haben. Getäuscht und geschädigt werden aber auch Veranstalter, Vereine, Sponsoren, Medien, die von dem Sportereignis berichten, Zuschauer und alle anderen, die in der Erwartung eines fairen sportlichen Wettbewerbs am Sport teilhaben, ihn verfol- gen und Vermögenswerte aufwenden.
Die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden zum Zwecke des Dopings im Sport beruht auf keiner medizinischen Indikation und führt zu einem aus medizinischer Sicht nicht angezeigten Eingriff in den Körper, der erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler mit sich bringt. Schwere Spätfolgen systematischen Do- pings bis hin zu Todesfällen in der Vergangenheit sind Beweis für seine Schädlichkeit. Das betrifft nicht nur die Sportlerinnen und Sportler, sondern auch die Allgemeinheit, die die Kosten der Behandlung über die Krankenkassen trägt und dadurch in erheblichem Maße belastet wird.
Der illegale Handel mit Dopingmitteln hat inzwischen eine alarmierende Dimension er- reicht. Es gibt organisierte Vertriebswege und Händlerstrukturen, die denen im organisier- ten Rauschgifthandel vergleichbar sind. Die Händler verschaffen sich Dopingmittel aus dem Ausland oder von Untergrundlaboren und veräußern diese mit enormen Gewinn- spannen im Internet. Vor allem im Bodybuilding- und Kraftsportbereich werden ohne ärzt- liche Kontrolle und mit hohen gesundheitlichen Risiken Dopingmittel eingenommen. Auch minderjährige Sportlerinnen und Sportler gelangen an Dopingmittel und gebrauchen diese
– 18 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr trotz der besonderen Gesundheitsgefahren, die die Anwendung dieser Mittel gerade bei jungen Menschen birgt.
Die Maßnahmen des Dopingkontrollsystems des organisierten Sports mit seinen ver- bandsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten stellen einen wichtigen Grundpfeiler in der Do- pingbekämpfung dar.
Auf Verbandsebene sind in den vergangenen Jahren im nationalen und internationalen Bereich viele Maßnahmen getroffen worden, um der Dopingproblematik gerecht zu wer- den. Die nationalen Kräfte wurden erstmalig im Jahr 1993 gebündelt, als die zwei damali- gen deutschen Sportdachverbände, der Deutsche Sportbund und das Nationale Olympi- sche Komitee, eine „Gemeinsame Anti-Doping Kommission“ gründeten. 1999 wurde die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) geschaffen, die ein weltweites Regelwerk gegen das Doping im Leistungssport entwickelte. In der Bundesrepublik Deutschland führten die Bemühungen zur Dopingbekämpfung im Jahr 2002 zur Gründung der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA), die nach ihrer Satzung die Koordinierung der Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene durch die Einrichtung eines Dopingkontrollsys- tems innerhalb und außerhalb von Wettbewerben zum Ziel hat. Im Jahr 2004 traten der erste Welt Anti-Doping Code (WADC) und der darauf fußende erste Nationale Anti-Doping Code (NADC) in Kraft. Durch den WADC erfolgte eine Harmonisierung der weltweiten und fachverbandsübergreifenden Bekämpfung des Dopings. Der NADC stellt das zentrale Anti-Doping-Regelwerk für den organisierten deutschen Sport dar. Er enthält die Verfah- rensregelungen bis hin zur Anordnung von sportrechtlichen Sanktionen. Erstmals für das Jahr 2007 sind sämtliche Sportverbände verpflichtet, einen jährlichen Anti-Doping-Bericht über ihre Aktivitäten in diesem Feld vorzulegen. Die Anstrengungen der Verbände und der NADA bei der Dopingbekämpfung werden von Staat und Sport in erheblichem Umfang finanziell unterstützt. Die öffentlichen Geldmittel für die NADA und die für die Dopingkon- trollen zuständigen Labore sind kontinuierlich gestiegen.
Die Maßnahmen des Sports allein sind jedoch angesichts der Dimension, die Doping im Sport angenommen hat, nicht ausreichend. Der Staat muss mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Dopingbekämpfung beitragen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auch völkervertraglich durch das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 (Internationales Übereinkommen gegen Doping) und das Europarats-Übereinkommen gegen Doping vom 16. November 1989 verpflichtet, Maß- nahmen zur Dopingbekämpfung zu ergreifen und den Sport hierbei zu unterstützen.
Die Bekämpfung des Dopings im Sport ist vor diesem Hintergrund seit langer Zeit ein wichtiges sportpolitisches Anliegen des Bundes. In den vergangenen Jahren sind mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zur Dopingbekämpfung in die Wege geleitet worden:
Seit dem 11. September 1998 ist durch das in § 6a in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Nummer 2a und 2b und Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) normierte Verbot des Inverkehrbringens, Verschreibens und Anwendens eine Strafbarkeit derjenigen Personen gegeben, die am Doping einer Sportlerin oder eines Sportlers im Hintergrund beteiligt sind und das Doping im Sport – insbesondere auch durch kriminelle Netzwerke – ermöglichen. 2007 wurde eine Strafverschärfung für banden- und gewerbsmäßige Dopingstraftaten eingeführt, indem diese Fälle als neue Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall in § 95 Absatz 3 AMG aufgenommen wurden. Weiterhin wurde in § 95 Absatz 1 Num- mer 2b AMG erstmals ein Straftatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge be- stimmter besonders gefährlicher Dopingmittel geschaffen. Diese materiell-rechtlichen Än- derungen wurden flankiert von weiteren Regelungen, wie der Einfügung des erweiterten Verfalls und der Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a der Straf- prozessordnung (StPO). Dieses Gesetzespaket wurde im Jahr 2012 von der Bundesre- gierung evaluiert. Dabei wurde zwar die grundsätzliche Effizienz der Neuregelungen be- stätigt, allerdings wurden auch einige Punkte als überprüfungs- bzw. verbesserungswür- dig angesehen. Der Evaluierungsbericht hat den Anstoß gegeben für eine weitere Geset-
– 19 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr zesänderung im Jahr 2013, mit der u. a. auch der Erwerb bestimmter gefährlicher Do- pingmittel unter Strafe gestellt wurde.
Diese gesetzlichen Regelungen waren aber nicht primär auf den Schutz der Integrität des Sports gerichtet und waren daher in der Öffentlichkeit – auch nach ihren Änderungen – als nicht ausreichend kritisiert worden.
Vor diesem Hintergrund gab es eine Reihe verschiedener weiterführender Gesetzge- bungsinitiativen zur Dopingbekämpfung.
Diese Entwürfe gehen zutreffend davon aus, dass die bestehenden dopingspezifischen Regelungen im AMG der dargestellten staatlichen Aufgabe, durch effektive Dopingbe- kämpfung die Gesundheit von Sportlerinnen und Sportler, aber auch die Integrität des Sports zu schützen, nicht hinreichend gerecht werden. Sie weisen Schutzlücken auf und sind im Hinblick auf die erweiterten Schutzrichtungen nicht ausreichend zielgenau.
Es geht angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren darum, mit Nachdruck gegen den illegalen Markt des Missbrauchs von Arzneimitteln und anderen Stoffen zum Zwecke des Dopings vorzugehen. Die Straftatbestände müssen daher umfassend die Hintermän- ner und kriminellen Netzwerke erfassen, die oft mit erheblicher krimineller Energie den illegalen Markt mit Dopingmitteln beliefern oder betreiben.
Die Maßnahmen müssen aber auch die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler selbst in den Blick nehmen, sofern diese durch ihr Verhalten den Sport gefährden. Das leisten die strafbewehrten Verbotsnormen im AMG nicht, da sie auf die Hintermänner ausgerichtet sind. Auch das allgemeine Strafrecht gewährleistet insoweit keinen hinrei- chenden Schutz. Die allgemeinen Straftatbestände greifen hier nur in Ausnahmefällen, wie die Praxis beweist. Der Betrugstatbestand des § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) ist wegen seiner spezifischen Voraussetzungen auch bei strafwürdigen Dopingfällen häu- fig nicht anwendbar, was aktuelle strafgerichtliche Verfahren gegen überführte Doping- sünder gezeigt haben. Gerade die sich selbst dopenden Leistungssportlerinnen und Leis- tungssportler versinnbildlichen aber den Kern des Unrechts, wenn es um die Gefährdung der Integrität des organisierten Sports geht. Maßnahmen zur Dopingbekämpfung müssen deshalb, sollen sie wirksam sein, auch die sich selbst dopenden Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfassen; dabei geht es nicht um eine Kriminalisierung des reinen Amateursports. Eine Dopingbekämpfung ohne Strafbarkeit der dopenden Leistungssport- lerinnen und Leistungssportler bedeutet eine nicht hinzunehmende Lücke im Bereich der Strafverfolgung.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Zeitspanne häufig gering ist, die die Sportle- rin oder der Sportler hat, um Höchstleistungen zu erbringen und diese ggf. auch kommer- ziell zu nutzen. Der Sportlerin oder dem Sportler bleiben meist nur wenige Jahre für eine Karriere im Leistungssport. Das schafft Anreize, das insofern bestehende Zeitfenster be- sonders effektiv zu nutzen oder künstlich – durch die Anwendung von verbotenen Do- pingmitteln oder Dopingmethoden – offen zu halten. Angesichts der medialen Aufmerk- samkeit, der angestrebten Idolwirkung, der unter Umständen erheblichen finanziellen Vor- teile und vieles mehr erscheinen verbandsrechtliche Maßnahmen wie Wettkampfsperren in präventiver Hinsicht nicht immer wirkungsvoll. Denn deren Abschreckungswirkung steht und fällt mit der seitens der Sportlerin oder des Sportlers vermuteten (vermeintlich gerin- gen) Aufdeckungsgefahr durch Dopingkontrollen.
Gerade weil Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die Höchstleistungen erbrin- gen, oftmals als Vorbilder gerade für junge Sportlerinnen und Sportler dienen, gilt es, ein klares Zeichen zu setzen, dass der Staat das Doping im Sport nicht toleriert.
Letztlich gefährden die Dopingskandale auch die Sportförderung. So hat sich z. B. die private Wirtschaft in Deutschland aus dem Radsport nach überbordenden Dopingfällen nahezu komplett zurückgezogen. Das hat unmittelbare Folgen für die Nachwuchsförde-
– 20 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr rung, die angesichts fehlender finanzieller Mittel zunehmend in Gefahr gerät. Bund, Län- der und Kommunen fördern den Sport mit umfangreichen öffentlichen Mitteln. Die staatli- che Sportförderung lässt sich aber nur rechtfertigen, wenn sichergestellt ist, dass die Mit- tel für einen sauberen und damit dopingfreien Sport eingesetzt werden.
Auch andere europäische Staaten sind sich der staatlichen Verantwortung bewusst und haben – mit verschiedenen Schwerpunktsetzungen – Straftatbestände zur Sanktionierung von Dopingverstößen geschaffen, die auch die dopenden Sportlerinnen und Sportler er- fassen.
Die vorgesehene Stärkung der staatlichen Dopingbekämpfung insbesondere mit straf- rechtlichen Mitteln soll die Arbeit der Sportverbände und der NADA beim Kampf gegen das Doping nicht ersetzen oder beeinträchtigen. Das Dopingkontrollsystem und die ver- bandsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bei Dopingverstößen stellen wesentliche Ele- mente zur Eindämmung des Dopingproblems dar. Das soll auch so bleiben. Beide Sankti- onsregime schließen einander nicht aus, sie stehen vielmehr nebeneinander und ergän- zen einander. So ist auf verbandsrechtlicher Ebene auch weiterhin die Möglichkeit ver- dachtsunabhängiger Kontrollen gegeben. Im Verbandsrecht gilt der Grundsatz der „strict liability“, der auf das Strafrecht nicht übertragbar ist. Schließlich sind die in Verbandsver- fahren ausgesprochenen Wettkampfsperren für die betroffenen Sportlerinnen und Sportler häufig besonders einschneidend und können bei einigen aus diesem Grund eine Präven- tivwirkung entfalten. Eine Sperre kann für sie eine schärfere Sanktion darstellen als jedes denkbare Ergebnis eines Strafverfahrens. Die abschreckende Wirkung einer Sperre kann im Hinblick auf die beschränkte Zeitspanne für eine optimale Leistungserbringung im Ein- zelfall aber auch beschränkt sein, wenn die Leistungssportlerin oder der Leistungssportler versucht ist, mit allen Mitteln – auch mit Hilfe des Dopings – das natürliche Zeitfenster für Höchstleistungen optimal zu nutzen bzw. künstlich offen zu halten. Hier müssen ergän- zend strafrechtliche Maßnahmen zum Einsatz kommen, auch um das System des organi- sierten Sports funktionsfähig zu halten.
Denn durch die zusätzliche Sanktionierungsmöglichkeit mit den Mitteln des Strafrechts wird eine weitere Hürde aufgebaut, die Sportlerinnen und Sportler davon abhalten soll, mit Doping die Ergebnisse von sportlichen Wettbewerben zu verfälschen und damit die Zu- kunft des Sports zu gefährden. Mit der strafrechtlichen Sanktionierung kann das Bewusst- sein für die besondere Sozialschädlichkeit des Dopings weiter gesteigert werden. Sie er- möglicht bei Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts strafprozessuale Maßnahmen, wie etwa die Durchsuchung, die zur Aufklärung des begangenen Unrechts wesentlich beitragen werden. Bei diesen Maßnahmen besteht auch die Wahrscheinlichkeit, an wert- volle Informationen zu den Hintermännern dieser Delikte und zu den kriminellen Netzwer- ken zu gelangen, was mit den verbandsrechtlichen Mitteln allein nicht möglich ist.
Das Doping im Sport ist ein soziales Phänomen mit erkennbarer Sonderstellung und viel- fältigen auch wirtschaftlichen Implikationen. Vor diesem Hintergrund ist die Behandlung in einem eigenständigen Gesetz sinnvoll, in dem die alten und neuen Dopingbekämpfungs- vorschriften gebündelt werden. Eine Einordnung in bestehende Gesetze wird den spezifi- schen Besonderheiten und der gesellschaftlichen Bedeutung des Dopingverbots im Sport nicht gerecht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Erreichung der genannten Ziele wird ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz (Anti- DopG) geschaffen. Damit wird die Dopingbekämpfung in Deutschland grundlegend neu geregelt. Das Gesetz soll die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündeln und enthält wesentliche Neuerungen, insbesondere auch neue Straftatbestände.
Der Gesetzentwurf sieht u. a. Folgendes vor:
– 21 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr – Überführung der bisher im AMG geregelten Verbote und Strafbewehrungen in das AntiDopG;
– Erweiterung der bisher im AMG geregelten strafbewehrten Verbote um neue Tatbe- gehungsweisen („herstellen“; „Handel treiben“; „veräußern“; „abgeben“; „in den Gel- tungsbereich dieses Gesetzes verbringen“);
– ausdrückliche Erfassung auch von Dopingmethoden;
– Schaffung des neuen strafbewehrten Verbots des Selbstdopings, mit dem erstmalig gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die be- absichtigen, sich mit Doping Vorteile bei Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen;
– Einführung einer Strafbarkeit von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei ge- ringer Menge, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichtigt ist;
– Erweiterung der bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände, was auch zur Folge hat, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB werden;
– Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA;
– Schaffung von Vorschriften für die NADA zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten;
– Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen zwischen den Verbänden und den Sportlerinnen und Sportlern.
Diese Neuregelungen ziehen einige Folgeänderungen nach sich. Durch die Neuordnung der Dopingverbote und durch die Neuregelung der Straftatbestände werden insbesondere die entsprechenden Vorschriften im AMG gegenstandslos. Sie müssen daher – teilweise mit Übergangsbestimmungen – aufgehoben werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für das in Artikel 1 geregelte AntiDopG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wie folgt:
Im Hinblick auf die §§ 1 bis 6 AntiDopG folgt die Gesetzgebungszuständigkeit aus Arti- kel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) (Strafrecht) sowie auch aus Arti- kel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Recht der Arzneien). Für § 7 AntiDopG ergibt sich die Gesetzgebungszuständigkeit aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Recht der Arznei- en).
Die Gesetzgebungszuständigkeit für § 8 AntiDopG folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Num- mer 1 GG (gerichtliches Verfahren). Der Schwerpunkt dieser Regelung liegt auf der Wei- tergabe der im Strafverfahren gewonnenen Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaf- ten.
– 22 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Die Bundeskompetenz für die Regelung der Datenschutzbestimmungen der §§ 9 und 10 AntiDopG folgt aus der Natur der Sache. Sie liegt in der engen Nähe zur Förderung des Spitzensports begründet: Die Gesetzgebungszuständigkeit für die Förderung des Spit- zensports liegt vor dem Hintergrund der Funktion des Sports, zur gesamtstaatlichen Re- präsentation und der Förderung bundeswichtiger Auslandsbeziehungen beizutragen, kraft Natur der Sache beim Bund. Insbesondere aufgrund des länderübergreifenden Charak- ters vieler sportlicher Wettbewerbe, etwa durch bundesweite Meisterschaften oder Bun- desligen, kommt nur eine einheitliche Regelung durch den Bund in Betracht, um sicherzu- stellen, dass Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die am gleichen Wettbewerb bzw. am Spielbetrieb derselben Liga teilnehmen, nicht unterschiedlichen Regelungen unterfal- len. Die Spitzensportförderung erfolgt unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel, der sich nur rechtfertigen lässt, wenn sich die Geförderten regelgerecht und fair verhalten, d. h. sich nicht durch den Einsatz verbotener leistungssteigernder Stoffe ungerechtfertigte Vorteile im sportlichen Wettbewerb verschaffen. Der Bund unterstützt deshalb die Arbeit der NADA, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Fördermittel zweckentsprechend – also für einen dopingfreien Spitzensport – verwendet werden. Dem Dopingkontrollsys- tem der NADA ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von zum Teil sensiblen Daten der betroffenen Sportlerinnen und Sportler immanent. Die gesetzliche Ausgestaltung durch die vorgesehenen Datenschutzvorschriften steht daher in einem engen Zusam- menhang mit der Spitzensportförderung.
Die Zuständigkeit für die zivilrechtliche Schiedsgerichtsbarkeitsregelung des § 11 Anti- DopG beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
Die Bundeskompetenz für § 12 AntiDopG basiert ebenfalls auf Artikel 74 Absatz 1 Num- mer 1 GG (Gerichtsverfassung).
Für die Artikel 2 und 3 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Arti- kel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Recht der Arzneien); für Artikel 4 folgt sie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht) und für Artikel 5 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden einige Vorschriften aus dem AMG in ein neues Stammgesetz (AntiDopG) über- führt, auch um eine bessere Übersichtlichkeit und Vereinheitlichung der Regelungen si- cherzustellen. Damit werden die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung in einem Ge- setz gebündelt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bun- desregierung. So sollen durch die strafbewehrten Verbote des § 2 AntiDopG unvertretba- re Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung begrenzt werden. Weitere Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie werden nicht berührt.
– 23 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Zuständigkeitsbereich des Bundes, der Länder und der Kommunen anfallende nen- nenswerte Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch diesen Entwurf bei normgemäßem Verhalten keine Kosten. Insbesondere werden die bestehenden Hinweispflichten (vgl. Regelung in Arti- kel 1, § 7) gegenüber der seit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Do- pings im Sport vom 24. Oktober 2007 (DBVG) geltenden Gesetzeslage nicht erweitert.
c) Verwaltung
Die partielle Erweiterung des deutschen Strafrechts kann in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte und an- derer Landesvollzugsbehörden (z. B. Landesuntersuchungsämter) führen, ohne dass die Kosten hierfür quantifizierbar sind.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher- preisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Weibliche und männliche Personen sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betrof- fen.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht; eine Evaluierung ist derzeit nicht vor- gesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG))
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Zweck des Gesetzes ist zum einen der Schutz der Gesundheit von Sportlerinnen und Sportlern. Die gesundheitlichen Gefahren für die betroffenen Sportlerinnen und Sportler durch die Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden, insbesondere bei syste- matischem Doping, sind lange Zeit unterschätzt worden. Die Anwendung von Dopingmit- teln und Dopingmethoden zum Zwecke des Dopings beruht auf keiner medizinischen In- dikation und führt daher zu einem aus medizinischer Sicht nicht angezeigten Eingriff in den Körper, der erhebliche Risiken mit sich bringen kann. So wird etwa durch die typi- schen Dopingmittel der anabolen Steroide der Hormonhaushalt im Körper erheblich ge-
– 24 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr stört, was lebensgefährliche Nebenwirkungen haben kann. Das Herzinfarktrisiko erhöht sich, die Leber verändert sich, der Fettstoffwechsel wird gestört, in vielen Fällen kommt es zu unnatürlichem Brustwachstum bei Männern und Vermännlichung bei Frauen. Diese Folgen konnten bereits bei vielen – ehemaligen – Leistungssportlerinnen und Leistungs- sportlern beobachtet werden. Auch verbotene Dopingmethoden können zu erheblichen Spätfolgen führen. Gerade im Bereich des Blutdopings führen z. B. die in diesem Fall ty- pischen unsachgemäßen Lagerungen zu Veränderungen des später zugeführten Blutes mit der Folge einer signifikanten Erhöhung des Risikos einer Thrombose oder Embolie.
Neben dem Schutz der Gesundheit der betroffenen Sportlerinnen und Sportler dient das Gesetz zum anderen auch dem Schutz der Integrität des organisierten Sports, die durch Doping in erheblichem Umfang bedroht ist. Denn Doping erschüttert die Grundlagen der Integrität, die maßgeblich auf Fairness und Chancengleichheit im sportlichen Wettbewerb beruhen. Doping greift tief in die ethisch-moralischen Werte des Sports ein, raubt dem Sport seine Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion.
Neben Fairness und Chancengleichheit geht es im sportlichen Wettkampf des organisier- ten Sports nicht zuletzt vielfach auch um wirtschaftliche Faktoren. Durch Gehälter, öffent- liche Fördermittel, Start- und Preisgelder sowie Sponsorengelder eröffnet der Sport viele Einnahmemöglichkeiten. Mit Doping werden vor allem die ehrlichen Konkurrenten im sportlichen Wettbewerb getäuscht und geschädigt, die gegenüber den dopenden Sportle- rinnen und Sportlern das Nachsehen haben. Geschädigt werden in der Regel aber auch die Veranstalter, die Sportvereine, die Sponsoren, die berichtenden Medien und nicht zu- letzt die Zuschauer, die in der Erwartung eines fairen sportlichen Wettbewerbs Vermö- genswerte aufwenden.
Der Schutz der Integrität des organisierten Sports ist nicht nur eine Aufgabe für die ein- zelnen Sportverbände, sondern auch für den Staat. Das beruht in erster Linie auf der überragenden gesellschaftlichen Bedeutung des Sports, die eine aktive schützende Rolle des Staates verlangt. Bund, Länder und Kommunen fördern mit erheblichen finanziellen Mitteln den Spitzensport. Diese Mittel sind nur zu rechtfertigen, wenn sie in fairen doping- freien Sport fließen. Der Staat muss vor diesem Hintergrund eigene Maßnahmen ergrei- fen, um einen dopingfreien Sport zu gewährleisten. Die Maßnahmen des Sports mit dem bestehenden Dopingkontrollsystems und den verbandsrechtlichen Sanktionsmöglichkei- ten haben sich als nicht ausreichend erwiesen. Der Staat muss vor diesem Hintergrund mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Dopingbekämpfung beitragen.
Das Gesetz zielt nicht nur auf die Bekämpfung von Dopingmitteln, die bereits explizit von den geltenden Dopingbekämpfungsvorschriften im AMG erfasst sind, sondern erfasst ausdrücklich auch Dopingmethoden, die bislang (nur) mittelbar über Stoffe umfasst wa- ren. Die Praxis hat gezeigt, dass nicht nur der Einsatz von Dopingmitteln, sondern auch der Einsatz bestimmter Dopingmethoden die Ergebnisse von Sportwettbewerben verfäl- schen kann. Dopingmethoden gefährden wie Dopingmittel die Gesundheit der Sportlerin- nen und Sportler und die Integrität des organisierten Sports. Dabei ist es denkbar, dass diese Dopingmethoden ohne die Anwendung von Stoffen auskommen und sie damit nicht bereits über die verbotenen Dopingmittel erfasst sind. In diesem Zusammenhang ist ins- besondere das Gendoping zu nennen. Hierbei handelt es sich um eine Steigerung der sportlichen Leistung durch eine nichttherapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Gen- elementen oder der Regulierung der Genexpression.
Zu § 2 (Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Do- pingmethoden)
Die Vorschrift regelt die Verbotsnormen im Hinblick auf den unerlaubten Umgang mit Do- pingmitteln und die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden bei anderen. Diese Re- gelungen dienen in erster Linie dem Gesundheitsschutz. Die Anwendung entsprechender
– 25 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Mittel und Methoden am eigenen Körper („Selbstdoping“) wird hingegen gesondert durch § 3 erfasst.
Zu Absatz 1
Der Absatz übernimmt die geltenden Verbote aus § 6a Absatz 1 AMG, Arzneimittel zu Dopingzwecken in den Verkehr zu bringen und zu verschreiben.
Die Verbote werden jedoch erweitert um neue Tatbegehungsweisen. Die Regelung im AMG hat sich als zu eng erwiesen, da auch durch andere Tatbegehungsweisen ver- gleichbares Unrecht verwirklicht werden kann. Daher erfolgt eine Erweiterung der bisher nach AMG verbotenen Handlungen um das Herstellen, das Handeltreiben, das Veräußern und die Abgabe von Dopingmitteln. Das sind Verhaltensweisen, die ebenfalls im Hinblick auf die verursachten Gesundheitsgefahren strafwürdig sind. Dabei umfasst der Begriff Dopingmittel neben Arzneimitteln auch Wirkstoffe.
Die Verbotstatbestände in diesem Absatz betreffen im Wesentlichen die „Abgabeseite“ und sind – mit Ausnahme des „Verschreibens“ – an die Formulierungen im Katalog des § 29 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) angelehnt. Denn hier besteht eine strukturelle Vergleichbarkeit zum Betäubungsmittelrecht, die daraus folgt, dass die Me- chanismen des illegalen Marktes, insbesondere die Vertriebsstrukturen, teilweise ähnliche Merkmale aufweisen. Da es sich bei den Dopingmitteln zumeist um Arzneimittel handelt, setzen die Verbote stets voraus, dass die erfassten Handlungen zu Dopingzwecken erfol- gen.
Die Herstellung von Dopingmitteln zu Dopingzwecken trägt maßgeblich dazu bei, dass diese Mittel im Sport angewendet werden. Es besteht ein Bedürfnis, schon die Herstellung dieser Mittel rein zu Dopingzwecken zu verbieten. Die Praxis hat gezeigt, dass die Pro- duktion von Dopingmitteln insbesondere in sogenannten „Untergrundlaboren“ stark zu- nimmt. Das betrifft z. B. anabole Steroide, die häufig verunreinigt und dadurch besonders gesundheitsgefährdend sind. Der Inhalt, die Wirkungen und die Risiken der Produkte können häufig – da eine seriöse Packungsbeilage fehlt – von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden. Dieser illegale Markt soll durch das Verbot der Herstellung entsprechender Mittel, wenn sie zu Dopingzwecken erfolgt, bekämpft werden.
Das Handeltreiben wurde in den Katalog der Tatbegehungsweisen aufgenommen, da dieser eigennützigen, auf Umsatz gerichteten Tätigkeit eine große praktische Bedeutung zukommt. Der Begriff des Handeltreibens lehnt sich an die Begrifflichkeit des Betäu- bungsmittelrechts an, die in der Rechtsprechung eine weitere Differenzierung erfahren hat. Dabei kann ein Handeltreiben unabhängig vom Nachweis eines Besitzes vorliegen. Die durch den illegalen Umgang mit Dopingmitteln zu erzielenden beträchtlichen Gewinne stellen eine wesentliche Motivation für die Verbreitung dieser Mittel dar. So kann die Ge- winnspanne zwischen Produktion und Endverkauf im Einzelnen bei 1 000 Prozent liegen. Dies führt dazu, dass die bestehende Nachfrage nach illegalen Substanzen leichter be- friedigt werden kann. Dem soll mit dem Verbot entgegengewirkt werden.
Mit der Aufnahme der Tatbestandsvariante der Veräußerung werden die Fallgruppen ab- gedeckt, in denen die Täterin oder der Täter zwar entgeltlich, aber uneigennützig Do- pingmittel abgibt. Die Fälle der eigennützigen Weitergabe sind bereits vom Handeltreiben erfasst.
Über den Abgabetatbestand werden die Fälle der Übertragung der Verfügungsgewalt oh- ne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an eine dritte Person erfasst.
Um Regelungslücken bei nicht konkret nachweisbaren Entäußerungshandlungen zu schließen, wird auch der Auffangtatbestand des sonstigen Inverkehrbringens in die Ver- botsnorm mit aufgenommen.
– 26 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Es handelt sich bei den Dopingmitteln häufig um Arzneimittel, die zu therapeutischen Zwecken verschreibungsfähig sind. Erfolgt die Ausstellung eines entsprechenden Rezep- tes durch den Arzt jedoch nicht zu therapeutischen, sondern zu Dopingzwecken, ist die- ses Verhalten – entsprechend der ursprünglichen Regelung in § 6a Absatz 1 AMG – ver- boten.
Der Absatz enthält – wie im bisher geltenden AMG – eine Beschränkung der Verbote auf Zwecke des Dopings beim Menschen. Das Tierdoping, also die leistungssteigernde An- wendung von Dopingmitteln oder Dopingmethod

Autor: http://www.bmg.bund.de/

14.11.2014