AKTUELLES

19 września 2012

Doping im Sport

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Ge-sundheit

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Ge-sundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport

A. Problem und Ziel
Der Sport hat in Deutschland herausragende gesellschaftliche Bedeutung. Er verkörpert positive Werte wie Erhaltung der Gesundheit, Leistungsbereitschaft, Fairness und Team- geist. Er schafft Vorbilder für junge Menschen und ist durch die Sportlerinnen und Sportler mit ihren Spitzenleistungen zugleich Aushängeschild für Deutschland in der Welt. Bund, Länder und Kommunen unterstützen ihn deshalb umfangreich mit öffentlichen Mitteln. Daneben ist der Sport auch ein erheblicher Wirtschaftsfaktor.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Sport vor negativen Einflüssen und Entwicklungen zu bewahren.
Der sportliche Wettbewerb wird immer wieder durch Dopingfälle erschüttert, und zwar nicht nur im Ski- und Radsport oder in der Leichtathletik. Sportlerinnen und Sportler ver- schaffen sich auch in anderen Sportarten durch Doping ungerechtfertigte Vorteile. Sie bedrohen mit diesem Verhalten die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und erschüt- tern dadurch seine Grundlagen wie Fairness und Chancengleichheit. Doping greift damit tief in die ethisch-moralischen Grundwerte des Sports ein und raubt ihm seine Glaubwür- digkeit und Vorbildfunktion. Durch Doping werden nicht nur die Konkurrenten im sportli- chen Wettbewerb getäuscht und geschädigt, sondern auch Veranstalter, Sportvereine, Sponsoren und Zuschauer, die im Vertrauen auf einen fairen sportlichen Wettbewerb Vermögenswerte aufwenden.
Die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden zum Zwecke des Dopings im Sport beruht auf keiner medizinischen Indikation und führt zu einem aus medizinischer Sicht nicht angezeigten Eingriff in den Körper, der erhebliche Gefahren für die Gesundheit der betroffenen Sportlerinnen und Sportler mit sich bringt. Zahlreiche Todesfälle in der Vergangenheit und schwere Spätfolgen systematischen Dopings sind Beweis für seine Schädlichkeit. Das betrifft nicht nur die Sportlerinnen und Sportler, sondern auch die All- gemeinheit, die die Kosten der Behandlung über die Krankenkassen trägt und dadurch in erheblichem Maße belastet wird.
Der illegale Handel mit Dopingmitteln hat inzwischen eine alarmierende Dimension er- reicht. Es gibt organisierte Vertriebswege und Händlerstrukturen, die denen im organisier- ten Rauschgifthandel vergleichbar sind. Die Händler verschaffen sich Dopingmittel aus dem Ausland oder von Untergrundlaboren und veräußern diese mit enormen Gewinn- spannen im Internet. Vor allem im Bodybuilding- und Kraftsportbereich werden ohne ärzt- liche Kontrolle und mit hohen gesundheitlichen Risiken Dopingmittel in großem Umfang konsumiert. Auch minderjährige Sportlerinnen und Sportler gelangen an Dopingmittel und gebrauchen diese trotz der besonderen Gesundheitsgefahren, die die Anwendung dieser Mittel gerade bei jungen Menschen birgt.
Die Maßnahmen des bestehenden Dopingkontrollsystems des organisierten Sports mit seinen verbandsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten stellen einen wichtigen Grundpfeiler in der Dopingbekämpfung in Deutschland dar. Neben den Anstrengungen der einzelnen
– 2 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Verbände ist die Arbeit der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) hervorzuheben, deren Tätigkeit von Staat und Sport in erheblichem Umfang unterstützt wird.
Die Maßnahmen des organisierten Sports allein sind aber angesichts der Dimension, die Doping im Sport und in der hierauf bezogenen organisierten Kriminalität sowohl quantita- tiv wie auch qualitativ angenommen hat, nicht ausreichend. Der Staat muss mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Integri- tät des Sports sowie zur Kriminalitätsbekämpfung zur Dopingbekämpfung beitragen. Es geht zum einen angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren darum, mit Nachdruck gegen den illegalen Markt im Dopingbereich vorzugehen. Zum anderen muss auch staat- licherseits gegen Doping im organisierten Sport eingeschritten werden, damit nicht die ethisch-moralischen Grundwerte des Sports und damit seine Grundlagen beschädigt wer- den. Das staatliche Handeln ist auch vor dem Hintergrund der umfangreichen öffentlichen Sportförderung nötig, die sich nur rechtfertigen lässt, wenn sichergestellt ist, dass die Mit- tel in einen dopingfreien Sport fließen. Die Bundesrepublik Deutschland ist zudem durch das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) und das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335) völkervertraglich verpflichtet, Maßnahmen zur Dopingbekämp- fung zu ergreifen.
Die bestehenden Regelungen haben sich als nicht ausreichend erwiesen. Die dopingspe- zifischen Strafvorschriften weisen Schutzlücken auf und erfassen vielfach nicht die do- penden Sportlerinnen und Sportler.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein Bündel von Maßnahmen im Kampf gegen das Doping ergriffen werden. Neue Straftatbestände sollen eine umfassende strafrechtli- che Sanktionierung ermöglichen. Dabei sollen die Straftatbestände sich sowohl gegen die Hintermänner und kriminellen Netzwerke richten als auch – unter bestimmten Vorausset- zungen – die dopenden Sportlerinnen und Sportler selbst erfassen. Eine Kriminalisierung des reinen Amateursports ist dabei aber nicht vorgesehen. Mit gesetzgeberischen Maß- nahmen soll darüber hinaus die Arbeit der NADA im Kampf gegen das Doping im Sport unterstützt werden.
B. Lösung
Es wird ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz geschaffen mit dem Ziel, Doping im Sport effektiver zu bekämpfen. Damit wird die Dopingbekämpfung in Deutschland grundlegend neu geregelt. Das neue Gesetz bündelt die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung und beinhaltet wesentliche Neuerungen, insbesondere neue Straftatbestände. Der Ge- setzentwurf sieht u. a. Folgendes vor:
– Überführung der bisher im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten Verbote und Straf- bewehrungen in das Anti-Doping-Gesetz;
– Erweiterung der bisher im AMG geregelten Verbote durch neue Tatbegehungsweisen sowie durch die ausdrückliche Erfassung auch von Dopingmethoden;
– Schaffung eines strafbewehrten Verbots des Selbstdopings, mit dem erstmalig gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsich- tigen, sich mit dem Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu ver- schaffen;
– Einführung einer Strafbarkeit von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei ge- ringer Menge, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichtigt ist;
– 3 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr – Erweiterung der bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände, was auch zur Folge hat, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 des Strafgesetzbuchs werden;
– Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA;
– Schaffung von Vorschriften für die NADA zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten;
– Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen den Verbänden und den Sportlerinnen und Sportlern.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Erweiterung des deutschen Strafrechts kann bei den Ländern in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Ge- richte und anderer Landesvollzugsbehörden (z. B. Landesuntersuchungsämter) führen, ohne dass die Mehrkosten quantifizierbar sind.
F. Weitere Kosten
Keine.
– 4 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums des In- nern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz gegen Doping im Sport
(Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG)
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Doping- methoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhal- tung der Integrität des Sports beizutragen.
§ 2
Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmetho- den
(1) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II be- kannt gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen gegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport
1. herzustellen,
2. mit ihm Handel zu treiben,
3. ihn, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder
4. zu verschreiben.
(2) Es ist verboten,
1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder
– 5 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr 2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist,
zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen Person anzuwenden.
(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufge- führter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Do- pings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.
§ 3
Selbstdoping
(1) Es ist verboten,
1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder
2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist,
ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des orga- nisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen.
(2) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne des Absatzes 1 ist jede Sport- veranstaltung, die
1. von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und
2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sport- organisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschie- det wurden.
(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings gemäß Absatz 1 zu erwerben oder zu besitzen.
§ 4
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt,
2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person an- wendet,
3. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6
– 6 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder ver- bringt oder
4. entgegen § 3 Absatz 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ent- gegen § 3 Absatz 3 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2
a) ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer solchen Person anwendet oder
b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Nach Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer
1. Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist; als Spitzensportle- rin oder Spitzensportler des organisierten Sports im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrol- len unterliegt, oder
2. aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erhebli- chem Umfang erzielt.
§ 5
Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen des § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist § 73d des Strafge- setzbuchs anzuwenden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
– 7 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr § 6
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die nicht geringe Menge der in Anlage zu diesem Gesetz genannten Stoffe zu be- stimmen,
2. weitere Stoffe in die Anlage zu diesem Gesetz aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Stoffe aus der Anlage zu diesem Gesetz gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 nicht mehr vorlie- gen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates weitere Stoffe oder Dopingmethoden zu bestimmen, auf die § 2 Absatz 1 und 2 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefähr- dung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.
§ 7
Hinweispflichten
(1) In der Packungsbeilage und in der Fachinformation von Arzneimitteln, die in An- lage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführte Stoffe sind oder solche enthalten, ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimit- tels (Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen) kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Zwecken des Dopings im Sport eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einem homöopathischen Zube- reitungsverfahren hergestellt worden sind.
(2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der geänderten Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II zugelassen sind und die einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in Absatz 1 vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage und Fachinformation von pharmazeutischen Unterneh- mern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ab- lauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II, in den Verkehr gebracht werden.
§ 8
Informationsaustausch
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maß- nahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Stiftung Nationale Anti Doping Agen-
– 8 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr tur Deutschland erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermitt- lung betroffenen Person nicht entgegensteht.
(2) § 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
§ 9
Umgang mit personenbezogenen Daten
Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, personenbe- zogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Zu diesen Daten gehören auch Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort von Sportlerinnen und Sportlern, die zu dem von der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland vorab festgelegten Kreis von Sportlerinnen und Sportlern gehören, die Trainingskontrollen unterzogen werden.
§ 10
Umgang mit gesundheitsbezogenen Daten
(1) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, im Rah- men des Dopingkontrollsystems gesundheitsbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist.
(2) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, Ergebnis- se von Dopingproben und Disziplinarverfahren im Rahmen des Dopingkontrollsystems sowie gesundheitsbezogene Daten der Sportlerinnen und Sportler, die die Stiftung Natio- nale Anti Doping Agentur Deutschland im Rahmen der Beantragung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen für eine erlaubte Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingmethoden erhält, an einen nationalen oder internationalen Sportfachverband, ei- nen nationalen oder internationalen Veranstalter von Sportwettkämpfen oder die Welt Anti-Doping Agentur zu übermitteln, soweit dieser oder diese für die Dopingbekämpfung nach dem Welt Anti-Doping Code oder dem Nationalen Anti-Doping Code zuständig ist.
§ 11
Schiedsgerichtsbarkeit
Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler können als Voraussetzung der Teil- nahme von Sportlerinnen und Sportlern an der organisierten Sportausübung Schiedsver- einbarungen über die Beilegung von Rechtstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme schließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler in die nationalen oder internationalen Sportorganisationen einbinden und die or- ganisierte Sportausübung insgesamt ermöglichen, fördern oder sichern. Das ist insbeson- dere der Fall, wenn mit den Schiedsvereinbarungen die Vorgaben des Welt Anti-Doping Codes der Welt Anti-Doping Agentur umgesetzt werden sollen.
– 9 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr § 12
Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die strafrechtli- chen Verfahren nach § 4 insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Er- mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen über- tragen.
– 10 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr
Anlage
Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind:
I. Anabole Stoffe
1. Anabol-androgene Steroide
a) Exogene anabol-androgene Steroide
1-Androstendiol
1-Androstendion
Bolandiol
Bolasteron
Boldenon
Boldion
Calusteron
Clostebol
Danazol
Dehydrochlormethyltestosteron
Desoxymethyltestosteron
Drostanolon
Ethylestrenol
Fluoxymesteron
Formebolon
Furazabol
Gestrinon
4-Hydroxytestosteron
Mestanolon
Mesterolon
Metandienon
Metenolon
Methandriol
Methasteron
– 11 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Methyldienolon
Methyl-1-testosteron
Methylnortestosteron
Methyltestosteron
Metribolon, synonym Methyltrienolon
Miboleron
Nandrolon
19-Norandrostendion
Norboleton
Norclostebol
Norethandrolon
Oxabolon
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Prostanozol
Quinbolon
Stanozolol
Stenbolon
1-Testosteron
Tetrahydrogestrinon
Trenbolon
Andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe
b) Endogene anabol-androgene Steroide
Androstendiol
Androstendion
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA)
Testosteron
2. Andere anabole Stoffe
– 12 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Clenbuterol
Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)
Tibolon
Zeranol
Zilpaterol
II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe
1. Erythropoese stimulierende Stoffe
Erythropoetin human (EPO)
Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine
Darbepoetin alfa (dEPO)
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor Activator (CERA)
Peginesatid, synonym Hematid
2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH)
Choriongonadotropin (HCG)
Choriogonadotropin alfa
Lutropin alfa
3. Corticotropine
Corticotropin
Tetracosactid
4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfak- toren
Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH)
Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human
Wachstumshormon-Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hor- mones (GHRH)
Sermorelin
Somatorelin
Wachstumshormon-Releasingpeptide, synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)
– 13 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulin-like Growth Fac- tor-1 (IGF-1)
IGF-1-Analoga
III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren
1. Aromatasehemmer
Aminoglutethimid
Anastrozol
Androsta-1, 4, 6-trien-3, 17-dion, synonym Androstatriendion
4-Androsten-3, 6, 17-trion (6-oxo)
Exemestan
Formestan
Letrozol
Testolacton
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
Raloxifen
Tamoxifen
Toremifen
3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe
Clomifen
Cyclofenil
Fulvestrant
4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe
Myostatinhemmer
Stamulumab
5. Stoffwechsel-Modulatoren
Insuline
PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten, synonym PPAR-delta-Agonisten
GW051516, synonym GW 1516
AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten
– 14 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr AICAR.
Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate mit ein.
Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a und zum Anhang gestrichen.
2. § 6a wird aufgehoben.
3. § 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „6a,“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Angabe „6a,“ und die Angabe „2a, 2b,“ gestrichen.
4. In § 81 werden nach dem Wort „Atomrechts“ ein Komma und die Wörter „des Anti- Doping-Gesetzes“ eingefügt.
5. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2a und 2b wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
6. In § 98a werden die Wörter „des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie“ gestrichen.
7. § 143 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4“ und nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3“ jeweils die Wörter „in der vor dem … [einset- zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1] geltenden Fassung“ einge- fügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3“ die Wörter „in der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1] geltenden Fassung“ eingefügt.
8. Der Anhang wird aufgehoben.
– 15 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Artikel 3
Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:
„§ 143 (weggefallen)“.
2. § 143 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Dopingmittel-Mengen-Verordnung
In Satz 1 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) werden die Wörter „§ 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung
§ 100a Absatz 2 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,“.
Artikel 6
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 5 dieses Gesetzes wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti- kel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– 16 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr (2) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Datum des Tages ein Jahr nach Verkündung] in Kraft.
– 17 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Sport hat in Deutschland herausragende gesellschaftliche Bedeutung. Er verkörpert positive Werte wie Erhaltung der Gesundheit, Leistungsbereitschaft, Fairness und Team- geist. Er schafft Vorbilder für junge Menschen und ist durch die Sportlerinnen und Sportler mit ihren Spitzenleistungen zugleich Aushängeschild für Deutschland in der Welt. Bund, Länder und Kommunen unterstützen ihn deshalb mit umfangreichen öffentlichen Mitteln. Daneben ist der Sport auch ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Sport vor negativen Einflüssen und Entwicklungen zu bewahren.
Der sportliche Wettbewerb wird immer wieder durch Dopingfälle erschüttert, und zwar nicht nur im Ski- und Radsport oder in der Leichtathletik. Sportlerinnen und Sportler ver- schaffen sich auch in anderen Sportarten durch Doping ungerechtfertigte Vorteile. Sie bedrohen mit diesem Verhalten die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und erschüt- tern dadurch seine Grundlagen wie Fairness und Chancengleichheit. Doping greift damit tief in die ethisch moralischen Grundwerte des Sports ein und raubt ihm seine Glaubwür- digkeit und Vorbildfunktion.
Bei der Chancengleichheit geht es neben der Chance auf den sportlichen Erfolg auch um die wirtschaftlichen Faktoren. Durch Gehälter, öffentliche Fördermittel, Start- und Preis- gelder sowie Sponsorengelder eröffnet der Sport viele Einnahmemöglichkeiten. Dies gilt insbesondere für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, aber auch für ihr Um- feld, wie etwa das Management und die Trainerinnen und Trainer. Diese Möglichkeiten scheinen – neben den sportlichen Zielen – einen gewichtigen Anreiz zu geben, mittels Doping die Leistungsfähigkeit zu erhöhen und damit Ergebnisse von sportlichen Wettbe- werben zu verfälschen. Das Doping geht zu Lasten der ehrlichen Konkurrenten, die im sportlichen Wettbewerb gegenüber den dopenden Sportlerinnen und Sportlern das Nach- sehen haben. Getäuscht und geschädigt werden aber auch Veranstalter, Vereine, Sponsoren, Medien, die von dem Sportereignis berichten, Zuschauer und alle anderen, die in der Erwartung eines fairen sportlichen Wettbewerbs am Sport teilhaben, ihn verfol- gen und Vermögenswerte aufwenden.
Die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden zum Zwecke des Dopings im Sport beruht auf keiner medizinischen Indikation und führt zu einem aus medizinischer Sicht nicht angezeigten Eingriff in den Körper, der erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler mit sich bringt. Schwere Spätfolgen systematischen Do- pings bis hin zu Todesfällen in der Vergangenheit sind Beweis für seine Schädlichkeit. Das betrifft nicht nur die Sportlerinnen und Sportler, sondern auch die Allgemeinheit, die die Kosten der Behandlung über die Krankenkassen trägt und dadurch in erheblichem Maße belastet wird.
Der illegale Handel mit Dopingmitteln hat inzwischen eine alarmierende Dimension er- reicht. Es gibt organisierte Vertriebswege und Händlerstrukturen, die denen im organisier- ten Rauschgifthandel vergleichbar sind. Die Händler verschaffen sich Dopingmittel aus dem Ausland oder von Untergrundlaboren und veräußern diese mit enormen Gewinn- spannen im Internet. Vor allem im Bodybuilding- und Kraftsportbereich werden ohne ärzt- liche Kontrolle und mit hohen gesundheitlichen Risiken Dopingmittel eingenommen. Auch minderjährige Sportlerinnen und Sportler gelangen an Dopingmittel und gebrauchen diese
– 18 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr trotz der besonderen Gesundheitsgefahren, die die Anwendung dieser Mittel gerade bei jungen Menschen birgt.
Die Maßnahmen des Dopingkontrollsystems des organisierten Sports mit seinen ver- bandsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten stellen einen wichtigen Grundpfeiler in der Do- pingbekämpfung dar.
Auf Verbandsebene sind in den vergangenen Jahren im nationalen und internationalen Bereich viele Maßnahmen getroffen worden, um der Dopingproblematik gerecht zu wer- den. Die nationalen Kräfte wurden erstmalig im Jahr 1993 gebündelt, als die zwei damali- gen deutschen Sportdachverbände, der Deutsche Sportbund und das Nationale Olympi- sche Komitee, eine „Gemeinsame Anti-Doping Kommission“ gründeten. 1999 wurde die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) geschaffen, die ein weltweites Regelwerk gegen das Doping im Leistungssport entwickelte. In der Bundesrepublik Deutschland führten die Bemühungen zur Dopingbekämpfung im Jahr 2002 zur Gründung der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA), die nach ihrer Satzung die Koordinierung der Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene durch die Einrichtung eines Dopingkontrollsys- tems innerhalb und außerhalb von Wettbewerben zum Ziel hat. Im Jahr 2004 traten der erste Welt Anti-Doping Code (WADC) und der darauf fußende erste Nationale Anti-Doping Code (NADC) in Kraft. Durch den WADC erfolgte eine Harmonisierung der weltweiten und fachverbandsübergreifenden Bekämpfung des Dopings. Der NADC stellt das zentrale Anti-Doping-Regelwerk für den organisierten deutschen Sport dar. Er enthält die Verfah- rensregelungen bis hin zur Anordnung von sportrechtlichen Sanktionen. Erstmals für das Jahr 2007 sind sämtliche Sportverbände verpflichtet, einen jährlichen Anti-Doping-Bericht über ihre Aktivitäten in diesem Feld vorzulegen. Die Anstrengungen der Verbände und der NADA bei der Dopingbekämpfung werden von Staat und Sport in erheblichem Umfang finanziell unterstützt. Die öffentlichen Geldmittel für die NADA und die für die Dopingkon- trollen zuständigen Labore sind kontinuierlich gestiegen.
Die Maßnahmen des Sports allein sind jedoch angesichts der Dimension, die Doping im Sport angenommen hat, nicht ausreichend. Der Staat muss mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Dopingbekämpfung beitragen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auch völkervertraglich durch das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 (Internationales Übereinkommen gegen Doping) und das Europarats-Übereinkommen gegen Doping vom 16. November 1989 verpflichtet, Maß- nahmen zur Dopingbekämpfung zu ergreifen und den Sport hierbei zu unterstützen.
Die Bekämpfung des Dopings im Sport ist vor diesem Hintergrund seit langer Zeit ein wichtiges sportpolitisches Anliegen des Bundes. In den vergangenen Jahren sind mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zur Dopingbekämpfung in die Wege geleitet worden:
Seit dem 11. September 1998 ist durch das in § 6a in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Nummer 2a und 2b und Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) normierte Verbot des Inverkehrbringens, Verschreibens und Anwendens eine Strafbarkeit derjenigen Personen gegeben, die am Doping einer Sportlerin oder eines Sportlers im Hintergrund beteiligt sind und das Doping im Sport – insbesondere auch durch kriminelle Netzwerke – ermöglichen. 2007 wurde eine Strafverschärfung für banden- und gewerbsmäßige Dopingstraftaten eingeführt, indem diese Fälle als neue Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall in § 95 Absatz 3 AMG aufgenommen wurden. Weiterhin wurde in § 95 Absatz 1 Num- mer 2b AMG erstmals ein Straftatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge be- stimmter besonders gefährlicher Dopingmittel geschaffen. Diese materiell-rechtlichen Än- derungen wurden flankiert von weiteren Regelungen, wie der Einfügung des erweiterten Verfalls und der Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a der Straf- prozessordnung (StPO). Dieses Gesetzespaket wurde im Jahr 2012 von der Bundesre- gierung evaluiert. Dabei wurde zwar die grundsätzliche Effizienz der Neuregelungen be- stätigt, allerdings wurden auch einige Punkte als überprüfungs- bzw. verbesserungswür- dig angesehen. Der Evaluierungsbericht hat den Anstoß gegeben für eine weitere Geset-
– 19 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr zesänderung im Jahr 2013, mit der u. a. auch der Erwerb bestimmter gefährlicher Do- pingmittel unter Strafe gestellt wurde.
Diese gesetzlichen Regelungen waren aber nicht primär auf den Schutz der Integrität des Sports gerichtet und waren daher in der Öffentlichkeit – auch nach ihren Änderungen – als nicht ausreichend kritisiert worden.
Vor diesem Hintergrund gab es eine Reihe verschiedener weiterführender Gesetzge- bungsinitiativen zur Dopingbekämpfung.
Diese Entwürfe gehen zutreffend davon aus, dass die bestehenden dopingspezifischen Regelungen im AMG der dargestellten staatlichen Aufgabe, durch effektive Dopingbe- kämpfung die Gesundheit von Sportlerinnen und Sportler, aber auch die Integrität des Sports zu schützen, nicht hinreichend gerecht werden. Sie weisen Schutzlücken auf und sind im Hinblick auf die erweiterten Schutzrichtungen nicht ausreichend zielgenau.
Es geht angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren darum, mit Nachdruck gegen den illegalen Markt des Missbrauchs von Arzneimitteln und anderen Stoffen zum Zwecke des Dopings vorzugehen. Die Straftatbestände müssen daher umfassend die Hintermän- ner und kriminellen Netzwerke erfassen, die oft mit erheblicher krimineller Energie den illegalen Markt mit Dopingmitteln beliefern oder betreiben.
Die Maßnahmen müssen aber auch die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler selbst in den Blick nehmen, sofern diese durch ihr Verhalten den Sport gefährden. Das leisten die strafbewehrten Verbotsnormen im AMG nicht, da sie auf die Hintermänner ausgerichtet sind. Auch das allgemeine Strafrecht gewährleistet insoweit keinen hinrei- chenden Schutz. Die allgemeinen Straftatbestände greifen hier nur in Ausnahmefällen, wie die Praxis beweist. Der Betrugstatbestand des § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) ist wegen seiner spezifischen Voraussetzungen auch bei strafwürdigen Dopingfällen häu- fig nicht anwendbar, was aktuelle strafgerichtliche Verfahren gegen überführte Doping- sünder gezeigt haben. Gerade die sich selbst dopenden Leistungssportlerinnen und Leis- tungssportler versinnbildlichen aber den Kern des Unrechts, wenn es um die Gefährdung der Integrität des organisierten Sports geht. Maßnahmen zur Dopingbekämpfung müssen deshalb, sollen sie wirksam sein, auch die sich selbst dopenden Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfassen; dabei geht es nicht um eine Kriminalisierung des reinen Amateursports. Eine Dopingbekämpfung ohne Strafbarkeit der dopenden Leistungssport- lerinnen und Leistungssportler bedeutet eine nicht hinzunehmende Lücke im Bereich der Strafverfolgung.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Zeitspanne häufig gering ist, die die Sportle- rin oder der Sportler hat, um Höchstleistungen zu erbringen und diese ggf. auch kommer- ziell zu nutzen. Der Sportlerin oder dem Sportler bleiben meist nur wenige Jahre für eine Karriere im Leistungssport. Das schafft Anreize, das insofern bestehende Zeitfenster be- sonders effektiv zu nutzen oder künstlich – durch die Anwendung von verbotenen Do- pingmitteln oder Dopingmethoden – offen zu halten. Angesichts der medialen Aufmerk- samkeit, der angestrebten Idolwirkung, der unter Umständen erheblichen finanziellen Vor- teile und vieles mehr erscheinen verbandsrechtliche Maßnahmen wie Wettkampfsperren in präventiver Hinsicht nicht immer wirkungsvoll. Denn deren Abschreckungswirkung steht und fällt mit der seitens der Sportlerin oder des Sportlers vermuteten (vermeintlich gerin- gen) Aufdeckungsgefahr durch Dopingkontrollen.
Gerade weil Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die Höchstleistungen erbrin- gen, oftmals als Vorbilder gerade für junge Sportlerinnen und Sportler dienen, gilt es, ein klares Zeichen zu setzen, dass der Staat das Doping im Sport nicht toleriert.
Letztlich gefährden die Dopingskandale auch die Sportförderung. So hat sich z. B. die private Wirtschaft in Deutschland aus dem Radsport nach überbordenden Dopingfällen nahezu komplett zurückgezogen. Das hat unmittelbare Folgen für die Nachwuchsförde-
– 20 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr rung, die angesichts fehlender finanzieller Mittel zunehmend in Gefahr gerät. Bund, Län- der und Kommunen fördern den Sport mit umfangreichen öffentlichen Mitteln. Die staatli- che Sportförderung lässt sich aber nur rechtfertigen, wenn sichergestellt ist, dass die Mit- tel für einen sauberen und damit dopingfreien Sport eingesetzt werden.
Auch andere europäische Staaten sind sich der staatlichen Verantwortung bewusst und haben – mit verschiedenen Schwerpunktsetzungen – Straftatbestände zur Sanktionierung von Dopingverstößen geschaffen, die auch die dopenden Sportlerinnen und Sportler er- fassen.
Die vorgesehene Stärkung der staatlichen Dopingbekämpfung insbesondere mit straf- rechtlichen Mitteln soll die Arbeit der Sportverbände und der NADA beim Kampf gegen das Doping nicht ersetzen oder beeinträchtigen. Das Dopingkontrollsystem und die ver- bandsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bei Dopingverstößen stellen wesentliche Ele- mente zur Eindämmung des Dopingproblems dar. Das soll auch so bleiben. Beide Sankti- onsregime schließen einander nicht aus, sie stehen vielmehr nebeneinander und ergän- zen einander. So ist auf verbandsrechtlicher Ebene auch weiterhin die Möglichkeit ver- dachtsunabhängiger Kontrollen gegeben. Im Verbandsrecht gilt der Grundsatz der „strict liability“, der auf das Strafrecht nicht übertragbar ist. Schließlich sind die in Verbandsver- fahren ausgesprochenen Wettkampfsperren für die betroffenen Sportlerinnen und Sportler häufig besonders einschneidend und können bei einigen aus diesem Grund eine Präven- tivwirkung entfalten. Eine Sperre kann für sie eine schärfere Sanktion darstellen als jedes denkbare Ergebnis eines Strafverfahrens. Die abschreckende Wirkung einer Sperre kann im Hinblick auf die beschränkte Zeitspanne für eine optimale Leistungserbringung im Ein- zelfall aber auch beschränkt sein, wenn die Leistungssportlerin oder der Leistungssportler versucht ist, mit allen Mitteln – auch mit Hilfe des Dopings – das natürliche Zeitfenster für Höchstleistungen optimal zu nutzen bzw. künstlich offen zu halten. Hier müssen ergän- zend strafrechtliche Maßnahmen zum Einsatz kommen, auch um das System des organi- sierten Sports funktionsfähig zu halten.
Denn durch die zusätzliche Sanktionierungsmöglichkeit mit den Mitteln des Strafrechts wird eine weitere Hürde aufgebaut, die Sportlerinnen und Sportler davon abhalten soll, mit Doping die Ergebnisse von sportlichen Wettbewerben zu verfälschen und damit die Zu- kunft des Sports zu gefährden. Mit der strafrechtlichen Sanktionierung kann das Bewusst- sein für die besondere Sozialschädlichkeit des Dopings weiter gesteigert werden. Sie er- möglicht bei Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts strafprozessuale Maßnahmen, wie etwa die Durchsuchung, die zur Aufklärung des begangenen Unrechts wesentlich beitragen werden. Bei diesen Maßnahmen besteht auch die Wahrscheinlichkeit, an wert- volle Informationen zu den Hintermännern dieser Delikte und zu den kriminellen Netzwer- ken zu gelangen, was mit den verbandsrechtlichen Mitteln allein nicht möglich ist.
Das Doping im Sport ist ein soziales Phänomen mit erkennbarer Sonderstellung und viel- fältigen auch wirtschaftlichen Implikationen. Vor diesem Hintergrund ist die Behandlung in einem eigenständigen Gesetz sinnvoll, in dem die alten und neuen Dopingbekämpfungs- vorschriften gebündelt werden. Eine Einordnung in bestehende Gesetze wird den spezifi- schen Besonderheiten und der gesellschaftlichen Bedeutung des Dopingverbots im Sport nicht gerecht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Erreichung der genannten Ziele wird ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz (Anti- DopG) geschaffen. Damit wird die Dopingbekämpfung in Deutschland grundlegend neu geregelt. Das Gesetz soll die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündeln und enthält wesentliche Neuerungen, insbesondere auch neue Straftatbestände.
Der Gesetzentwurf sieht u. a. Folgendes vor:
– 21 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr – Überführung der bisher im AMG geregelten Verbote und Strafbewehrungen in das AntiDopG;
– Erweiterung der bisher im AMG geregelten strafbewehrten Verbote um neue Tatbe- gehungsweisen („herstellen“; „Handel treiben“; „veräußern“; „abgeben“; „in den Gel- tungsbereich dieses Gesetzes verbringen“);
– ausdrückliche Erfassung auch von Dopingmethoden;
– Schaffung des neuen strafbewehrten Verbots des Selbstdopings, mit dem erstmalig gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die be- absichtigen, sich mit Doping Vorteile bei Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen;
– Einführung einer Strafbarkeit von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei ge- ringer Menge, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichtigt ist;
– Erweiterung der bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände, was auch zur Folge hat, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB werden;
– Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA;
– Schaffung von Vorschriften für die NADA zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten;
– Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen zwischen den Verbänden und den Sportlerinnen und Sportlern.
Diese Neuregelungen ziehen einige Folgeänderungen nach sich. Durch die Neuordnung der Dopingverbote und durch die Neuregelung der Straftatbestände werden insbesondere die entsprechenden Vorschriften im AMG gegenstandslos. Sie müssen daher – teilweise mit Übergangsbestimmungen – aufgehoben werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für das in Artikel 1 geregelte AntiDopG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wie folgt:
Im Hinblick auf die §§ 1 bis 6 AntiDopG folgt die Gesetzgebungszuständigkeit aus Arti- kel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) (Strafrecht) sowie auch aus Arti- kel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Recht der Arzneien). Für § 7 AntiDopG ergibt sich die Gesetzgebungszuständigkeit aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Recht der Arznei- en).
Die Gesetzgebungszuständigkeit für § 8 AntiDopG folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Num- mer 1 GG (gerichtliches Verfahren). Der Schwerpunkt dieser Regelung liegt auf der Wei- tergabe der im Strafverfahren gewonnenen Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaf- ten.
– 22 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Die Bundeskompetenz für die Regelung der Datenschutzbestimmungen der §§ 9 und 10 AntiDopG folgt aus der Natur der Sache. Sie liegt in der engen Nähe zur Förderung des Spitzensports begründet: Die Gesetzgebungszuständigkeit für die Förderung des Spit- zensports liegt vor dem Hintergrund der Funktion des Sports, zur gesamtstaatlichen Re- präsentation und der Förderung bundeswichtiger Auslandsbeziehungen beizutragen, kraft Natur der Sache beim Bund. Insbesondere aufgrund des länderübergreifenden Charak- ters vieler sportlicher Wettbewerbe, etwa durch bundesweite Meisterschaften oder Bun- desligen, kommt nur eine einheitliche Regelung durch den Bund in Betracht, um sicherzu- stellen, dass Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die am gleichen Wettbewerb bzw. am Spielbetrieb derselben Liga teilnehmen, nicht unterschiedlichen Regelungen unterfal- len. Die Spitzensportförderung erfolgt unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel, der sich nur rechtfertigen lässt, wenn sich die Geförderten regelgerecht und fair verhalten, d. h. sich nicht durch den Einsatz verbotener leistungssteigernder Stoffe ungerechtfertigte Vorteile im sportlichen Wettbewerb verschaffen. Der Bund unterstützt deshalb die Arbeit der NADA, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Fördermittel zweckentsprechend – also für einen dopingfreien Spitzensport – verwendet werden. Dem Dopingkontrollsys- tem der NADA ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von zum Teil sensiblen Daten der betroffenen Sportlerinnen und Sportler immanent. Die gesetzliche Ausgestaltung durch die vorgesehenen Datenschutzvorschriften steht daher in einem engen Zusam- menhang mit der Spitzensportförderung.
Die Zuständigkeit für die zivilrechtliche Schiedsgerichtsbarkeitsregelung des § 11 Anti- DopG beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
Die Bundeskompetenz für § 12 AntiDopG basiert ebenfalls auf Artikel 74 Absatz 1 Num- mer 1 GG (Gerichtsverfassung).
Für die Artikel 2 und 3 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Arti- kel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Recht der Arzneien); für Artikel 4 folgt sie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht) und für Artikel 5 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden einige Vorschriften aus dem AMG in ein neues Stammgesetz (AntiDopG) über- führt, auch um eine bessere Übersichtlichkeit und Vereinheitlichung der Regelungen si- cherzustellen. Damit werden die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung in einem Ge- setz gebündelt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bun- desregierung. So sollen durch die strafbewehrten Verbote des § 2 AntiDopG unvertretba- re Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung begrenzt werden. Weitere Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie werden nicht berührt.
– 23 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Zuständigkeitsbereich des Bundes, der Länder und der Kommunen anfallende nen- nenswerte Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch diesen Entwurf bei normgemäßem Verhalten keine Kosten. Insbesondere werden die bestehenden Hinweispflichten (vgl. Regelung in Arti- kel 1, § 7) gegenüber der seit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Do- pings im Sport vom 24. Oktober 2007 (DBVG) geltenden Gesetzeslage nicht erweitert.
c) Verwaltung
Die partielle Erweiterung des deutschen Strafrechts kann in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte und an- derer Landesvollzugsbehörden (z. B. Landesuntersuchungsämter) führen, ohne dass die Kosten hierfür quantifizierbar sind.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher- preisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Weibliche und männliche Personen sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betrof- fen.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht; eine Evaluierung ist derzeit nicht vor- gesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG))
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Zweck des Gesetzes ist zum einen der Schutz der Gesundheit von Sportlerinnen und Sportlern. Die gesundheitlichen Gefahren für die betroffenen Sportlerinnen und Sportler durch die Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden, insbesondere bei syste- matischem Doping, sind lange Zeit unterschätzt worden. Die Anwendung von Dopingmit- teln und Dopingmethoden zum Zwecke des Dopings beruht auf keiner medizinischen In- dikation und führt daher zu einem aus medizinischer Sicht nicht angezeigten Eingriff in den Körper, der erhebliche Risiken mit sich bringen kann. So wird etwa durch die typi- schen Dopingmittel der anabolen Steroide der Hormonhaushalt im Körper erheblich ge-
– 24 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr stört, was lebensgefährliche Nebenwirkungen haben kann. Das Herzinfarktrisiko erhöht sich, die Leber verändert sich, der Fettstoffwechsel wird gestört, in vielen Fällen kommt es zu unnatürlichem Brustwachstum bei Männern und Vermännlichung bei Frauen. Diese Folgen konnten bereits bei vielen – ehemaligen – Leistungssportlerinnen und Leistungs- sportlern beobachtet werden. Auch verbotene Dopingmethoden können zu erheblichen Spätfolgen führen. Gerade im Bereich des Blutdopings führen z. B. die in diesem Fall ty- pischen unsachgemäßen Lagerungen zu Veränderungen des später zugeführten Blutes mit der Folge einer signifikanten Erhöhung des Risikos einer Thrombose oder Embolie.
Neben dem Schutz der Gesundheit der betroffenen Sportlerinnen und Sportler dient das Gesetz zum anderen auch dem Schutz der Integrität des organisierten Sports, die durch Doping in erheblichem Umfang bedroht ist. Denn Doping erschüttert die Grundlagen der Integrität, die maßgeblich auf Fairness und Chancengleichheit im sportlichen Wettbewerb beruhen. Doping greift tief in die ethisch-moralischen Werte des Sports ein, raubt dem Sport seine Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion.
Neben Fairness und Chancengleichheit geht es im sportlichen Wettkampf des organisier- ten Sports nicht zuletzt vielfach auch um wirtschaftliche Faktoren. Durch Gehälter, öffent- liche Fördermittel, Start- und Preisgelder sowie Sponsorengelder eröffnet der Sport viele Einnahmemöglichkeiten. Mit Doping werden vor allem die ehrlichen Konkurrenten im sportlichen Wettbewerb getäuscht und geschädigt, die gegenüber den dopenden Sportle- rinnen und Sportlern das Nachsehen haben. Geschädigt werden in der Regel aber auch die Veranstalter, die Sportvereine, die Sponsoren, die berichtenden Medien und nicht zu- letzt die Zuschauer, die in der Erwartung eines fairen sportlichen Wettbewerbs Vermö- genswerte aufwenden.
Der Schutz der Integrität des organisierten Sports ist nicht nur eine Aufgabe für die ein- zelnen Sportverbände, sondern auch für den Staat. Das beruht in erster Linie auf der überragenden gesellschaftlichen Bedeutung des Sports, die eine aktive schützende Rolle des Staates verlangt. Bund, Länder und Kommunen fördern mit erheblichen finanziellen Mitteln den Spitzensport. Diese Mittel sind nur zu rechtfertigen, wenn sie in fairen doping- freien Sport fließen. Der Staat muss vor diesem Hintergrund eigene Maßnahmen ergrei- fen, um einen dopingfreien Sport zu gewährleisten. Die Maßnahmen des Sports mit dem bestehenden Dopingkontrollsystems und den verbandsrechtlichen Sanktionsmöglichkei- ten haben sich als nicht ausreichend erwiesen. Der Staat muss vor diesem Hintergrund mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Dopingbekämpfung beitragen.
Das Gesetz zielt nicht nur auf die Bekämpfung von Dopingmitteln, die bereits explizit von den geltenden Dopingbekämpfungsvorschriften im AMG erfasst sind, sondern erfasst ausdrücklich auch Dopingmethoden, die bislang (nur) mittelbar über Stoffe umfasst wa- ren. Die Praxis hat gezeigt, dass nicht nur der Einsatz von Dopingmitteln, sondern auch der Einsatz bestimmter Dopingmethoden die Ergebnisse von Sportwettbewerben verfäl- schen kann. Dopingmethoden gefährden wie Dopingmittel die Gesundheit der Sportlerin- nen und Sportler und die Integrität des organisierten Sports. Dabei ist es denkbar, dass diese Dopingmethoden ohne die Anwendung von Stoffen auskommen und sie damit nicht bereits über die verbotenen Dopingmittel erfasst sind. In diesem Zusammenhang ist ins- besondere das Gendoping zu nennen. Hierbei handelt es sich um eine Steigerung der sportlichen Leistung durch eine nichttherapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Gen- elementen oder der Regulierung der Genexpression.
Zu § 2 (Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Do- pingmethoden)
Die Vorschrift regelt die Verbotsnormen im Hinblick auf den unerlaubten Umgang mit Do- pingmitteln und die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden bei anderen. Diese Re- gelungen dienen in erster Linie dem Gesundheitsschutz. Die Anwendung entsprechender
– 25 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Mittel und Methoden am eigenen Körper („Selbstdoping“) wird hingegen gesondert durch § 3 erfasst.
Zu Absatz 1
Der Absatz übernimmt die geltenden Verbote aus § 6a Absatz 1 AMG, Arzneimittel zu Dopingzwecken in den Verkehr zu bringen und zu verschreiben.
Die Verbote werden jedoch erweitert um neue Tatbegehungsweisen. Die Regelung im AMG hat sich als zu eng erwiesen, da auch durch andere Tatbegehungsweisen ver- gleichbares Unrecht verwirklicht werden kann. Daher erfolgt eine Erweiterung der bisher nach AMG verbotenen Handlungen um das Herstellen, das Handeltreiben, das Veräußern und die Abgabe von Dopingmitteln. Das sind Verhaltensweisen, die ebenfalls im Hinblick auf die verursachten Gesundheitsgefahren strafwürdig sind. Dabei umfasst der Begriff Dopingmittel neben Arzneimitteln auch Wirkstoffe.
Die Verbotstatbestände in diesem Absatz betreffen im Wesentlichen die „Abgabeseite“ und sind – mit Ausnahme des „Verschreibens“ – an die Formulierungen im Katalog des § 29 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) angelehnt. Denn hier besteht eine strukturelle Vergleichbarkeit zum Betäubungsmittelrecht, die daraus folgt, dass die Me- chanismen des illegalen Marktes, insbesondere die Vertriebsstrukturen, teilweise ähnliche Merkmale aufweisen. Da es sich bei den Dopingmitteln zumeist um Arzneimittel handelt, setzen die Verbote stets voraus, dass die erfassten Handlungen zu Dopingzwecken erfol- gen.
Die Herstellung von Dopingmitteln zu Dopingzwecken trägt maßgeblich dazu bei, dass diese Mittel im Sport angewendet werden. Es besteht ein Bedürfnis, schon die Herstellung dieser Mittel rein zu Dopingzwecken zu verbieten. Die Praxis hat gezeigt, dass die Pro- duktion von Dopingmitteln insbesondere in sogenannten „Untergrundlaboren“ stark zu- nimmt. Das betrifft z. B. anabole Steroide, die häufig verunreinigt und dadurch besonders gesundheitsgefährdend sind. Der Inhalt, die Wirkungen und die Risiken der Produkte können häufig – da eine seriöse Packungsbeilage fehlt – von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden. Dieser illegale Markt soll durch das Verbot der Herstellung entsprechender Mittel, wenn sie zu Dopingzwecken erfolgt, bekämpft werden.
Das Handeltreiben wurde in den Katalog der Tatbegehungsweisen aufgenommen, da dieser eigennützigen, auf Umsatz gerichteten Tätigkeit eine große praktische Bedeutung zukommt. Der Begriff des Handeltreibens lehnt sich an die Begrifflichkeit des Betäu- bungsmittelrechts an, die in der Rechtsprechung eine weitere Differenzierung erfahren hat. Dabei kann ein Handeltreiben unabhängig vom Nachweis eines Besitzes vorliegen. Die durch den illegalen Umgang mit Dopingmitteln zu erzielenden beträchtlichen Gewinne stellen eine wesentliche Motivation für die Verbreitung dieser Mittel dar. So kann die Ge- winnspanne zwischen Produktion und Endverkauf im Einzelnen bei 1 000 Prozent liegen. Dies führt dazu, dass die bestehende Nachfrage nach illegalen Substanzen leichter be- friedigt werden kann. Dem soll mit dem Verbot entgegengewirkt werden.
Mit der Aufnahme der Tatbestandsvariante der Veräußerung werden die Fallgruppen ab- gedeckt, in denen die Täterin oder der Täter zwar entgeltlich, aber uneigennützig Do- pingmittel abgibt. Die Fälle der eigennützigen Weitergabe sind bereits vom Handeltreiben erfasst.
Über den Abgabetatbestand werden die Fälle der Übertragung der Verfügungsgewalt oh- ne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an eine dritte Person erfasst.
Um Regelungslücken bei nicht konkret nachweisbaren Entäußerungshandlungen zu schließen, wird auch der Auffangtatbestand des sonstigen Inverkehrbringens in die Ver- botsnorm mit aufgenommen.
– 26 – Bearbeitungsstand: 10.11.2014 16:07 Uhr Es handelt sich bei den Dopingmitteln häufig um Arzneimittel, die zu therapeutischen Zwecken verschreibungsfähig sind. Erfolgt die Ausstellung eines entsprechenden Rezep- tes durch den Arzt jedoch nicht zu therapeutischen, sondern zu Dopingzwecken, ist die- ses Verhalten – entsprechend der ursprünglichen Regelung in § 6a Absatz 1 AMG – ver- boten.
Der Absatz enthält – wie im bisher geltenden AMG – eine Beschränkung der Verbote auf Zwecke des Dopings beim Menschen. Das Tierdoping, also die leistungssteigernde An- wendung von Dopingmitteln oder Dopingmethod

Autor: http://www.bmg.bund.de/

14.11.2014